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  • 28.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144330

    Anwaltsgericht Köln: Beschluss vom 06.11.2014 – 10 EV 255/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    10 EV 255/11

    ANWALTSGERICHT KÖLN

    FÜR DEN BEZIRK DER RECHTSANWALTSKAMMER KÖLN

    Beschluss

    In dem anwaltsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

    gegen

    des Rechtsanwaltes

    hat die III. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln

    b e s c h l o s s e n:

    1.
    Der Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer Köln in der Gestalt des Einspruchsbescheides wird aufrechterhalten.

    2.
    Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen trägt der Rechtsanwalt.

    Gründe:

    I.

    Durch den angefochtenen Rügebescheid wurde dem Rechtsanwalt ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43a Absatz 3 BRAO vorgeworfen.

    Der Rechtsanwalt hatte einen Mandanten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten, das in der Sache übereinstimmen für erledigt erklärt worden war. Die Kostenentscheidung des Gerichts fiel zu Lasten des Mandanten aus. Der Rechtsanwalt teilte seinem Mandanten mit, gegen die Kostenentscheidung seien keine weiteren Rechtsmittel gegeben. Dieses Schreiben leitete er in Kopie auch dem Verwaltungsgericht Köln zu. In dem Schreiben heißt es (aus-zugsweise):

    „Die Verwaltungsgerichte fungieren als „Abnickverein“ für die Entscheidungen der Verwaltung. Die Richterschaft dieses Gerichtszweiges wird gezielt so ausgewählt, dass nur die staatstragendsten Juristen ins Verwaltungsrichteramt gelangen, was zielgerichtete Methode ist: Die Exekutive entscheidet schließlich, wer zum Richter ernannt wird - und wer nicht. ……
    Die Richterin hat diese Art, „staatstragend“ zu sein, offenbar aber so sehr internalisiert, dass sie wahrscheinlich schon gar nicht verstehen würde, wie sie auch anders hätte entscheiden können„

    Weiter heißt es in dem Schreiben:

    „Zur Abhilfe weiß ich allerdings auch nicht, was ich Ihnen empfehle könnte. Wahrscheinlich bleibt nur, bei den kommenden Wahlen eine extremistische Partei zu wählen, die mit dem „Schweinesystem“ insoweit aufzuräumen bereit ist.“

    Sowohl in den Formulierungen hinsichtlich der Richterschaft der Verwaltungsgerichte als Abnickverein und der in dem Verfahren zuständigen Verwaltungsrichterin als auch in der Verwendung des Begriffes „Schweinesystem“ hat die Rechtsanwaltskammer einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gesehen.

    Die Kammer stimmt dem hinsichtlich der Äußerungen bezüglich der Richterschaft der Verwaltungsgerichte und der Richterin im konkreten Fall zu.

    II.

    Nach § 43a Absatz 3 Satz 2 BRAO ist unsachlich insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzten Äußerungen „die von einzelnen Verfahrensbeteiligten lediglich als sittenwidrig, ungehörig, als Verstoß gegen den guten Ton oder das Taktgefühl“ empfunden werden, das Sachlichkeitsgebot nicht. Dies gilt auch für Äußerungen, die ganz allgemein geeignet sind, das Ansehen der Anwaltschaft herabzustufen.
    Es ist allgemein anerkannt, dass dieser Bereich, der unter „Etikette“ zu subsumieren ist, wegen mangelnden Gewichts nicht unter das Sachlichkeitsgebot fällt (Zuck in anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, § 43a, Rn. 88).

    Indem der Rechtsanwalt den Begriff Schweinesystem in Anführungszeichen gesetzt hat, hat er zwar Kritik an der Richterschaft der Verwaltungsgerichte geübt aber sie eben nicht als Schweinesystem bezeichnet, sondern kenntlich gemacht, dass es sich hier nur um einen Vergleich als sprachliches Mittel handelt.
    Dass dies nach Auffassung der Kammer kein guter und einem Anwalt nicht an-gemessener Ton ist, soll an dieser Stelle bekräftigt werden. Die Verwendung des Begriffes ist nach Auffassung der Kammer jedoch durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt.

    Anders sieht dies die Kammer bei den Ausführungen des Rechtsanwaltes zu der (angeblichen) Haltung der Verwaltungsgerichte, die sich den Entscheidungen der Verwaltung unterordneten und im konkreten Fall dazu führe, dass die zuständige Richterin diese staatstragende Art derart internalisiert hätte, dass sie es wahrscheinlich gar nicht verstünde, wie sie auch anders hätte entscheiden können.

    In dieser Wortwahl sieht die Kammer - wie auch die Rechtsanwaltskammer - eine gegen die Richterin gerichtete Beleidigung.

    Eine Beleidigung ist eine Straftat, bei der der Täter durch vorsätzliche Kundgabe oder Missachtung die Ehre eines anderen angreift. Dies kann sowohl durch ein beleidigendes Werturteil gegenüber dem Betroffenen geschehen als auch durch ein entsprechendes Werturteil über den oder die Betroffenen gegenüber Dritten.
    Hier hat der Rechtsanwalt seine Auffassung sowohl gegenüber seinem Mandanten als auch gegenüber dem Gericht, bei dem die zuständige Richterin tätig ist, kundgetan. Er hat der Richterin - wie die Rechtsanwaltskammer ausführt - die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten abgesprochen, um ihren Richterberuf unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien ausüben zu können.
    Dadurch, dass der Rechtsanwalt erklärte, die Richterin sei nicht in der Lage, auf der Grundlage von Recht und Gesetz zu entscheiden, hat er sie in ihrer Person geschmäht.

    Es ist auch nicht zu erkennen, dass diese Vorgehensweise nach Abschluss des Verfahrens geeignet war, berechtigte Interessen des Mandanten wahrzunehmen.

    Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt nach Auffassung der Kammer dadurch, dass er seinem Mandanten gegenüber erklärt hat, die Richterin der Verwaltungsgerichte würden von der Verwaltung gezielt so ausgewählt, dass nur die staatstragendsten Juristen in den Richterdienst gelangen, was zielgerichtete Methode sei, Unwahrheiten verbreitet.

    Nach Kenntnis der Kammer gilt beim Auswahlverfahren der Richter - natürlich auch der Verwaltungsrichter - das Leistungsprinzip, also das Prinzip der Besten-auslese. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die einen gegenteiligen Schluss zulassen. Dies aus einer für den Mandanten des Rechtsanwaltes nachteiligen Kostenentscheidung zu schließen, liegt neben der Sache.

    Durch das bewusste Verbreiten von Unwahrheiten hat der Rechtsstreit gegen das Unsachlichkeitsgebot des § 43a BRAO verstoßen.
    Die Kammer folgt der Rechtsanwaltskammer auch in ihrer Auffassung, dass die Ausführungen des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten und die Übermittlung des Briefes an das Verwaltungsgericht nach Abschluss des Verfahrens ganz offensichtlich der Provokation dienten, denn das Schreiben konnte das verwaltungsgerichtliche Verfahren erkennbar nicht mehr beeinflussen.

    Die Kammer ist der Auffassung, dass der Rechtsanwalt mit seiner Wortwahl zum einen die Stufe der sogenannten „kleinen Unsachlichkeit“ überschritten und sich in den Bereich des strafrechtliche relevanten Verhaltens begeben und zum anderen bewusst unwahre Tatsachen verbreitet hat.

    Die angegriffene Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Köln war - jedenfalls im Hinblick auf die Äußerung des Rechtsanwalts zur Verwaltungsrichterschaft/der Verwaltungsrichterin - nicht zu beanstanden.

    III.

    Soweit der Rechtsanwalt rügt, die Entscheidung des Kammervorstandes in Form des Einspruchsbescheides sei fehlerhaft, weil nicht der gesamte Kammer-vorstand bei der Entscheidung mitgewirkt habe, so vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen:

    Der Rechtsanwalt stützt sich darauf, dass bei seiner Abstimmung nur 21 Vorstandsmitglieder mitgewirkt hätten. Außerdem müsse nachvollziehbar sein - etwa aus dem Sitzungsprotokoll - wie das Forum zusammengesetzt gewesen sei und ob die fehlenden Mitglieder ordnungsgemäß geladen gewesen seien.

    Hierzu hat die Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, es sei ein ordnungsgemäßes Verfahren im Sinne des § 74 BRAO erfolgt. Aus der Vorschrift ergebe sich in keiner Weise, dass alle Mitglieder einer Abteilung bzw. des Gesamtvorstandes immer den kompletten Wortlaut des Rügebescheides bzw. des Einspruchsbescheides mitformulieren müssten.

    Dieser Auffassung schließt sich die Kammer vollumfänglich an.
    Tatsächlich rechtfertigen die Regelungen des § 74 BRAO die Auffassung des Rechtsanwaltes nicht:
    Nach Absatz 1 der Vorschrift kann der Vorstand das Verhalten eines Rechtsanwalts rügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Vor der Rüge ist der Rechtsanwalt zu hören.
    Der Bescheid ist gemäß Absatz 4 zu begründen und dem Rechtsanwalt zuzustellen.
    Diese Anforderungen, die das Gesetz stellt, wurden erkennbar eingehalten.
    Die Rechtsanwaltskammer hat das Protokoll der Vorstandssitzung vorgelegt. Aus diesem Protokoll ergeben sich namentlich die bei der Entscheidung anwesenden Vorstandsmitglieder. Fünf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Geschäftsführer haben entschuldigt gefehlt.
    Der Einspruch des Rechtsanwaltes in dem Verfahren wurde - wie sich aus dem Protokoll ergibt - einstimmig zurückgewiesen.
    Aus dem Protokoll ergibt sich eindeutig, wer an der Entscheidung mitgewirkt hat.
    Dass sämtliche Vorstandsmitglieder für die Entscheidung erforderlich waren, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Köln.

    IV.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 BRAO.

    Köln, 06.11.2014
    III. Kammer des Anwaltsgerichts für den
    Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln