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    Irreführende Werbung mit zwei Büroanschriften für einen Rechtsanwalt

    | Die Werbung eines Rechtsanwalts ist irreführend, wenn er auf seiner Internetseite und auf seinen Briefköpfen angibt, Büros an zwei unterschiedlichen Orten zu unterhalten, seine Kanzlei tatsächlich aber nur an einem Ort betreibt, während er an dem anderen Ort ‒ ohne vertragliche Grundlage ‒ Bürodienstleistungen lediglich tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Das hat der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden. |

     

    Der klagende Rechtsanwalt aus Brühl verwies auf seiner Homepage und auf seinen Briefköpfen mit der Bezeichnung „Büro“ und einer Ortsangabe auf von ihm an zwei unterschiedlichen Orten betriebene Büros. In Brühl unterhält er seine Kanzleiräume. An dem anderen, zweiten Ort nimmt eine von ihm betriebene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Bürodienstleistungen eines örtlichen Anbieters in Form eines „virtuellen Bürose“ in Anspruch. Deswegen ergänzte der Kläger den Hinweis auf sein zweites Büro teilweise mit dem Zusatz „c/o“ und dem Namen der Unternehmergesellschaft. Die am zweiten Standort verfügbaren Bürodienstleistungen kann der Rechtsanwalt (tatsächlich) in Anspruch nehmen. Eine vertragliche Regelung zwischen ihm und der Unternehmergesellschaft oder dem örtlichen Anbieter existiert seinen Angaben zufolge nicht.

     

    Nach der Auffassung der beklagten Rechtsanwaltskammer Köln erwecke die Nennung zweier Büroanschriften den Eindruck, dass der Rechtsanwalt zwei vollwertige Kanzleisitze unterhalte, was nicht zutreffend sei und als irreführende Werbeangabe gegen anwaltliches Berufsrecht verstoße. Die Rechtsanwaltskammer hat dem Kläger deswegen mit einem im Oktober 2015 erlassenen Bescheid aufgegeben, den Hinweis auf die zweite Büroanschrift mit und ohne „c/o“-Zusatz zu unterlassen.

     

    Die vom Kläger gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Anfechtungsklage ist erfolglos geblieben.

     

    Die Verwendung der zweiten Büroanschrift des Klägers sei eine berufsrechtswidrige, irreführende Werbung, so der Anwaltsgerichtshof. Nur in Brühl unterhalte der Kläger seine angestammten Kanzleiräume, an dem zweiten Standort betreibe er - anders als es seine Bezeichnung suggeriere - kein vollwertiges Büro. An dem Standort habe seine Unternehmergesellschaft bei einem örtlichen Anbieter ein virtuelles Büro angemietet und überlasse dieses dem Kläger. Als Rechtsanwalt nehme der Kläger hier erbrachte Büroleistungen in Anspruch, ohne dies mit dem örtlichen Anbieter oder seiner Unternehmergesellschaft vertraglich geregelt zu haben. Damit gebe der Kläger auf seiner Homepage und in seinen Briefköpfen eine Anschrift und Kommunikationsmöglichkeiten an, die vom örtlichen Anbieter nicht ihm, sondern nur der Unternehmergesellschaft zur Verfügung gestellt würden. Wenn er dies als sein Büro bezeichne, sei das unzutreffend und irreführend.

     

    Der Umstand, dass der Kläger im Impressum seiner Homepage auf den Hauptsitz seiner Kanzlei in Brühl hinweise, lasse die Irreführung nicht entfallen. Die Seite des Impressums könne die Wirkung der anderen Internetseiten nicht beseitigen. Eine ausreichende Aufklärung biete auch der teilweise verwandte „c/o“-Zusatz nicht, der herkömmlicherweise als bloße Zustellungsanweisung verstanden werde und einem Leser nicht vor Augen führe, dass der Kläger an dem genannten Standort selbst überhaupt keine Büroräume unterhalte.

     

    Quelle | AGH NRW, Urteil vom 30.9.2016, 1 AGH 49/15

    Quelle: ID 44452551