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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    Neue PKH-Freibeträge seit dem 1.1.17

    | Zum 1.1.17 haben sich die Freibeträge der in § 115 ZPO geregelten Prozesskostenhilfe (PKH) gering erhöht. Folgende Beträge sind im Rahmen der Bewilligungsprüfung vom Einkommen abzusetzen: Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, gilt ein Freibetrag von 215 EUR (zuvor 213 EUR), für Parteien und ihren Ehegatten/Lebenspartner ein solcher von jeweils 473 EUR (zuvor 468 EUR). |

     

    Ist der Antragsteller weiteren Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, gelten je nach Alter des Unterhaltsberechtigten zusätzliche Freibeträge für

     

    • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs (wie zuvor) 272 EUR,
    • Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs 333 (zuvor 309) EUR,
    • Jugendliche vom 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs 359 (zuvor 353) EUR und
    • Erwachsene 377 (zuvor 374) EUR.

     

    Wichtig | PKH kann auch für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bewilligt werden. Achten Sie daher darauf, dass die mit den Vollstreckungsangelegenheiten betrauten Kanzleimitarbeiter über die seit Januar geltenden Freibeträge informiert ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Gericht kann die Bewilligungsvoraussetzungen bis zu vier Jahre nachdem das Verfahren beendet wurde noch prüfen (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO). Der Anwalt bleibt solange verantwortlich, kann sich hiervon aber mittels einer Mandats- bzw. Vollmachtsbeschränkung befreien (AK 14, 204).

     

    Weiterführende Hinweise

    • PKH: Gericht prüft Erfolgsaussicht - aber in angemessenem Rahmen, bitte, AK 17, 00
    • Verantwortung im Nachprüfungsverfahren: Neue Wege, Haftungsfälle zu vermeiden, AK 14, 203
    Quelle: ID 44474714