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  • · Fachbeitrag · Fernabsatzvertrag

    Vorsicht: Wenn der Anwaltsvertrag nur via Fernkommunikation entsteht

    | Nur weil umfassend elektronisch kommuniziert wird, ist ein Anwaltsvertrag nicht gleich ein Fernabsatzvertrag. Anders aber sieht es aus, wenn der Vertrag nur mittels Fernkommunikationsmitteln (§ 312c BGB) geschlossen wird und der Anwalt diese danach auch weiter zur Leistungserbringung nutzt. |

     

    1. Fernabsatzrecht gilt sehr schnell für die Kanzlei

    So entschied jetzt das AG Brandenburg (13.10.17, 31 C 244/16, Abruf-Nr. 198279). Denn damit das Fernabsatzrecht anzuwenden ist, genügt es, wenn der Anwalt seinen Kanzleibetrieb entsprechend organisiert. Das war hier der Fall.

     

     

    2. Zunehmendes Geschäftsmodell

    Das AG verwies auf weitere Rechtsprechung und betonte eine entscheidende Voraussetzung: Der Anwalt muss sich Techniken der Kommunikation systematisch zunutze machen, um seine Geschäfte insgesamt als Distanzgeschäfte abzuwickeln. Anwaltsverträge sind nicht grundsätzlich von der Fernabsatzsituation ausgeschlossen. Der nur mit den Mitteln des Fernabsatzes geschlossene Anwaltsvertrag sei zwar noch nicht typisch. Er sei aber ein zunehmendes Geschäftsmodell gerade für kleinere Mandate und wohl auch ein wichtiges Element bei der Mandantenakquise. Der Konstellation hier (Mandate über Autohaus generieren, nur elektronischer Mandantenkontakt) sehe man das System dahinter deutlich an.

     

    PRAXISTIPP | Anwälte müssen aufpassen, wenn sie neue Mandate akquirieren und dabei zunehmend standardisiert digitale Wege nutzen. Hier hätte der Anwalt genau zu seinen konkreten Organisationsstrukturen und der Kommunikation im Mandat vortragen müssen, was er jedoch nicht tat. Es kommt auf den Einzelfall an: Nur weil es sich um einen Vertrag über eine anwaltliche Tätigkeit handelt, ist ein solcher nicht sofort als Fernabsatzvertrag pauschal auszuschließen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 194 | ID 44978464