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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung: So gelangen Sie doch noch zum Vorsteuerabzug

    | Eigentlich hat der EuGH glasklar entschieden, dass eine formell unrichtige Rechnung rückwirkend korrigiert werden kann und damit Nachzahlungszinsen aus der Vorsteuerkürzung ausgeschlossen sind. Die Finanzämter setzen dieses Urteil aber nicht um. Wir zeigen Ihnen, warum das so ist und was Sie tun können, um den Vorsteuerabzug durchzusetzen. |

    1. BFH: Rechnung muss Mindestangaben enthalten haben

    Dass die Finanzverwaltung die EuGH-Rechtsprechung (EuGH 15.9.16, C-518/14, Rechtssache Senatex, Abruf-Nr. 188726) nicht konsequent umsetzt, liegt an einem zwischenzeitlich ergangenen BFH-Urteil. Der BFH bestätigt darin zwar, dass eine Rechnung, die nach § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 UStDV berichtigt wird, weil sie nicht den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entspricht, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als berichtigt gilt (= Anwendung der neuen EuGH-Rechtsprechung).

     

    Der BFH will die EuGH-Rechtsprechung aber nur auf solche Fälle anwenden, in denen die zugrunde liegende Rechnung folgende Mindestangaben enthalten hat (BFH 20.10.16, V R 26/15, Abruf-Nr. 190785):