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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Rechtsmittel: Schriftsatz muss signiert sein

    | Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn die Rechtsmittelschrift zwar von einem Rechtsanwalt auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, aber weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde (OLG Zweibrücken 4.12.23, 9 U 141/23, Abruf-Nr. 240055 ). |

     

    Der Schriftsatz endete im zugrunde liegende Fall nur mit der Bezeichnung „(Rechtsanwältin)“ ohne weitere Namensangabe. Obwohl die Prozessbevollmächtigte ausweislich ihres Briefkopfs als Einzelanwältin tätig ist, könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen habe. Auch die Verwendung des Briefbogens der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten genüge nicht, da allein hieraus nicht folge, dass sie für den Inhalt der Berufungsschrift Verantwortung übernehmen wollte.

     

    Beachten Sie | Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt nach Ansicht des OLG übrigens auch keine generelle Verpflichtung der Gerichte, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 55 | ID 49929642