Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Editorial AK 4/2024

    Bei einem obiter dictum des BVerfG wünsche ich mir mehr Begründung und keine pauschale Kritik an den Vorinstanzen!

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, das BVerfG passt als Hüter unserer Verfassung bekanntermaßen darauf auf, dass die Verfahrensgrundsätze eingehalten werden (vgl. Editorial in AK 5/2023). Das schätze ich sehr! Dennoch sehe ich es kritisch, wie die obersten Richter mit ‒ aus meiner Sicht eindeutigen ‒ Beleidigungen im juristischen Alltag umgehen. |

     

    So hat mich der Beschluss der ersten Kammer des Ersten Senats vom 24.11.23 (1 BvR 1962/23) aufgeschreckt. Dort hatte eine Verfahrensbeiständin im Internet über ein Verfahren berichtet, an dem sie beteiligt war (ob es eine Anwaltskollegin war, geht aus dem Beschluss nicht eindeutig hervor). In diesem Zusammenhang bezeichnete sie einen in dem Verfahren auftretenden Rechtsanwalt als „fetten Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“. Das AG und das LG Dresden untersagten ihr dies durch einstweilige Verfügungen. Die Verfahrensbeiständin ging nicht in das Hauptsacheverfahren, legte aber gegen das Endurteil im Verfügungsverfahren Verfassungsbeschwerde ein.

     

    Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden sei. Trotzdem meinten die drei zuständigen Richter, in ihrer Begründung die Vorinstanzen deutlich kritisieren zu müssen (das ist für einen Nichtannahmebeschluss ungewöhnlich!). Die Richter führten aus: Es sei eine Grundrechtsverletzung erkennbar. Denn sowohl AG als auch LG hätten bei der Bewertung der Äußerungen „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ nicht den Kontext berücksichtigt, in dem die Äußerung gefallen seien. Die Äußerungen könnten auch im Kampf um das Recht gefallen sein, wo manches erlaubt sei, was sonst nicht erlaubt ist.

     

    Ich frage mich, wo bei der Äußerung auf einer Internetseite nach einer nicht öffentlichen Verhandlung noch der „Kampf um das Recht“ eine Rolle spielen soll. Hier handelt es sich um Aussagen außerhalb des Verfahrens und nicht im Verfahren. Dies hat ‒ bezogen auf die Veröffentlichung einer Presseerklärung zu einem Strafverfahren ‒ jüngst das OLG Stuttgart sauber abgegrenzt (24.1.24, 4 U 129/23, mit Anm. Huff, NJW 24, 770). Was hat die Bezeichnung als „fetter Anwalt“ noch mit der rechtlichen Auseinandersetzung im Verfahren zu tun? Das ist aus meiner Sicht eine Schmähung, die in die persönliche Integrität eingreift und die der betroffene Rechtsanwalt zu Recht nicht hingenommen hat.

     

    Was ist mit dem „Titel“ „Rumpelstilzchen“? Dies kann man tatsächlich als zulässige Meinungsäußerung sehen. Denn abhängig vom Auftreten des Kollegen in der Verhandlung könnte dies eine kontextbezogene Äußerung sein, etwa wenn der Kollege laut geworden ist oder sich stur verhalten hat.

     

    Wenn die Verfassungsrichter ein obiter dictum abgeben, hätte ich mir jedenfalls mehr Begründung und keine pauschale Kritik an den Vorinstanzen gewünscht.

     

    Mit besten kollegialen Grüßen

     

    Ihr Martin W. Huff

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 2 | ID 49951853