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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Berufskleidung: Wer bezahlt den Kittel und die Reinigung?

    von Constanze Elter, Die Steuerjournalistin, Nürnberg, www.constanze-elter.de

    | Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, die Art der Kleidung in der Apotheke zu bestimmen und den Dresscode vorzugeben. Diesen sollten Sie bereits im Arbeitsvertrag verbindlich festlegen. Im Arbeitsvertrag können Sie auch regeln, ob Sie sich mit einem Kleidungsgeld an den Anschaffungskosten beteiligen, ob die Arbeitnehmer die Kleidung selbst kaufen müssen und wer für die Reinigung zuständig ist. Ob der Fiskus sich an den Ausgaben Ihrer Arbeitnehmer über die Steuererklärung beteiligt, hängt von einigen grundsätzlichen Faktoren ab. AH gibt einen Überblick. |

    Arbeitgeber müssen klassische Schutzkleidung übernehmen

    Prinzipiell gilt, dass Arbeitgeber nur die Kosten für klassische Schutzkleidung übernehmen müssen. Andere Arbeitskleidung müssen Angestellte selbst kaufen und bezahlen. Aus Kulanz oder zur Mitarbeiterbindung können Sie Ihren Arbeitnehmern diese Kosten selbstverständlich erstatten.

     

    PRAXISHINWEIS | Apothekerkleidung gibt es übrigens auch im Mietservice: Die Anbieter holen die getragene Kleidung bei Ihnen ab, waschen und reparieren sie bei Bedarf und ersetzen sie, wenn nötig. Die frisch gewaschene Kleidung kommt dann wieder zu Ihnen in die Apotheke ‒ und Sie sparen sich die Kosten für die Anschaffung.

     

    Berufskleidung und das Finanzamt

    Bei Kleidung, die der Steuerpflichtige prinzipiell auch privat tragen könnte, verweigert das Finanzamt den Werbungskostenabzug mit dem Hinweis, dass es sich um bürgerliche und nicht um berufstypische Kleidung handelt.

     

    MERKE | Wenn Steuerzahler versuchen, Ausgaben der privaten Lebensführung in die Steuererklärung aufzunehmen, reagiert das Finanzamt i. d. R. ablehnend. Denn Kosten, die in irgendeiner Form mit dem Privatleben zu tun haben, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt vor allem für die sogenannten „unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung“. Diese Aufwendungen sind in aller Regel bereits durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten. Zu diesen Kosten zählen u. a. Ausgaben für Wohnung, Lebensmittel ‒ und Kleidung. Selbst wenn Arbeitnehmer verpflichtet sind, in ihrem Berufsleben bestimmte Kleidung zu tragen, heißt das noch lange nicht, dass sie diese auch steuerlich geltend machen können.

     

    Bei typischer Berufskleidung ist dies anders. Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die berufliche Verwendung bereits durch ihre Beschaffenheit, Unterscheidung oder durch ihre Schutzfunktion klar wird. Die Kleidungsstücke müssen wegen der Eigenart des Berufs notwendig sein. Es handelt sich also um Kleidung, die ohne den betreffenden Beruf nicht getragen würde. Berufskleidung ist immer dann gegeben, wenn sie objektiv nahezu ausschließlich beruflich verwendet werden kann ‒ und wegen der Eigenart des Berufs notwendig ist. Zur typischen Berufskleidung zählen z. B. Schutzkleidung oder Sicherheitsschuhe. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch weiße Kleidung in Heilberufen, Labors und Apotheken als Berufskleidung. Beispiele dafür sind der Kittel und die weiße Hose aus dem Fachhandel. Weiße Hemden werden dagegen nicht als typische Berufskleidung eingestuft.

     

    PRAXISHINWEIS | Alltagskleidung, die nicht typisch für den Beruf ist, wird nicht dadurch zur Berufskleidung, dass sie eigens für die berufliche Tätigkeit gekauft und ausschließlich während der Arbeitszeit getragen wird. Das gilt selbst dann, wenn die Kleidung am Arbeitsplatz aufbewahrt und sich bei Arbeitsbeginn und -ende dort umgezogen wird. So erkannte beispielsweise das Finanzgericht Nürnberg die Kosten für weiße Schuhe einer medizinisch-technischen Assistentin nicht an. Kaufen Sie die Kleidungsstücke für Ihre Apotheke im Fachhandel und empfehlen Sie dies auch Ihren Angestellten. So wird es leichter, dem Finanzamt typische Berufskleidung nachzuweisen.

     

    Akzeptiert das Finanzamt die Berufskleidung, können Anschaffungskosten, Reinigungskosten und Ausgaben für Instandhaltung in der Steuererklärung angesetzt werden. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Berufskleidung zur Verfügung stellen, so müssen diese dafür keinen geldwerten Vorteil versteuern. Sie können Ihren Angestellten auch einen steuerfreien Zuschuss zahlen.

    Selbst waschen, trotzdem absetzen

    Reinigungskosten für typische Berufskleidung sind voll abzugsfähig. Hier ist es möglich,

    • die Aufwendungen für das Waschen und Reinigen außer Haus ‒ etwa in einer chemischen Reinigung oder in einem Waschsalon ‒ oder
    • die Kosten für das Waschen in der eigenen Waschmaschine

    abzusetzen.

     

    Ihre Mitarbeiter sollten sich immer Quittungen geben lassen, wenn sie Berufsbekleidung in einer Wäscherei reinigen lassen. Die Ausgaben für das heimische Waschen dürfen sie schätzen. Dazu überschlagen sie zunächst, wie häufig sie im Jahr die Waschmaschine mit Berufskleidung füllen müssen und ermitteln dann die Kosten eines einzelnen Waschmaschinengangs repräsentativ. Die Finanzämter erkennen hierbei Erhebungen der Verbraucherzentrale Bundesverband an (ah.iww.de, Abruf-Nr. 131294). Die Daten sind allerdings 15 Jahre alt und werden nicht mehr aktualisiert. Daher können Ihre Mitarbeiter angesichts gestiegener Strompreise versuchen, höhere Beträge abzusetzen.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn sich Ihre Mitarbeiter die Berechnung ersparen wollen, können Sie den Pauschalbetrag von 110 Euro für Berufskleidung inklusive Anschaffung und Reinigung in der Steuererklärung ansetzen. Allerdings haben sie auf diese Pauschale keinen Rechtsanspruch.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 18 | ID 44992287