· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen: So können Sie Steuern sparen
| Verträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen einer besonders strengen Prüfung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Welche Voraussetzungen die Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen erfüllen müssen, um steuerrechtliche Wirksamkeit zu erreichen, erfahren Sie in diesem Beitrag. |
Verträge müssen einem Fremdvergleich standhalten
Oberstes Prinzip bei Verträgen mit Familienangehörigen ist der sogenannte Fremdvergleich: Was wäre üblich, wenn ein Apotheker mit einem familienfremden Dritten einen Arbeitsvertrag abschließen würde? Wer also den Ehepartner, Kinder, Geschwister oder die eigenen Eltern ganz offiziell in der Apotheke beschäftigen will, sollte in einem Arbeitsvertrag Gehalt, Tätigkeit, Arbeitszeit, Urlaub sowie Kündigungsfristen festhalten.
Allerdings geben die Formalitäten eines Vertrags dem Finanzamt immer nur Hinweise darauf, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsvertrag handelt, der auch steuerrechtlich Anerkennung findet. Mit anderen Worten: Nur weil Formalitäten missachtet werden, darf das laut Bundesfinanzhof nicht sofort dazu führen, dass die Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden (siehe auch „Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen: Steuerliche Anerkennung trotz unbezahlter Mehrarbeit“ in AH 01/2014, Seite 2). In der Praxis ist es jedoch einfacher, dem Finanzbeamten mit einem schriftlich einwandfreien Vertrag darzulegen, dass alles korrekt zugeht.
Häufiges Streitthema: Gehalt
Das Gehalt des Familienangehörigen sollte angemessen sein. Erhält etwa eine PKA 2.000 Euro, wäre es nicht mehr fremdüblich, wenn die eigene Ehefrau 10.000 Euro bekommt. Aber auch wenn bei einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt wird, muss zumindest der angemessene Teil der Lohnzahlung als Betriebsausgabe anerkannt werden (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Urteil vom 7.1.2014, Az. 9 K 135/12, Abruf-Nr. 141186). Das FG hatte dort einen Stundensatz von 10 Euro für eine Tätigkeit als Bürogehilfin für angemessen gehalten. Der Ehemann hatte das Doppelte gezahlt.
Tätigkeit im Arbeitsvertrag genau beschreiben
Die Aufgaben, die der Angehörige in der Apotheke übernimmt, sollten möglichst genau im Vertrag beschrieben sein. Je allgemeiner die Tätigkeiten umrissen werden, umso misstrauischer wird das Finanzamt. Das zeigt auch ein Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 6.11.2012, Az. 9 K 2351/12 E, Abruf-Nr. 130047): Hier hatte ein Zahnarzt mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach die Arbeitszeit 45 Stunden pro Monat betrug und je nach betrieblichen Notwendigkeiten frei gestaltet werden konnte. Die Frau sollte verwaltungstechnische Arbeiten in der Praxis verrichten sowie die Buchhaltung und die zahnärztliche Abrechnung vorbereiten. Einen Stundennachweis musste sie nicht führen. Die Ehefrau konnte außerhalb der Öffnungszeiten auch von Zuhause aus arbeiten.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht verneinten den Betriebsausgabenabzug: Die tatsächliche Arbeitszeit ließe sich nicht kontrollieren; die regelmäßigen Arbeitszeiten müssten sich jedoch entweder aus dem Vertrag oder aus der zu leistenden Tätigkeit ergeben.
PRAXISHINWEIS | Obwohl das Gericht sich nicht dazu geäußert hat, ist es sinnvoll, die vereinbarte Arbeitsleistung per Stundenzettel nachzuweisen. Müssen andere Angestellte der Apotheke ihre Arbeitszeit erfassen, darf für Angehörige ohnehin keine Ausnahme gemacht werden. In einem Stundenzettel sind zu erfassen:
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Angehörigen-Modell versus Minijob
Steuerlich lohnt sich das Angehörigen-Modell vor allem dann, wenn der eigene Steuersatz relativ hoch ist. Zudem sollten die finanziellen Belastungen, die beim Arbeitgeber und -nehmer anfallen, in Beziehung gesetzt werden: Der Arbeitgeber muss Geld für das Gehalt ausgeben, der Arbeitnehmer muss sein Gehalt versteuern. Häufig greifen Apotheker daher auf Minijobs zurück. Hierbei fallen lediglich pauschale Abgaben für Sozialversicherung und Steuer an - der beschäftigte Angehörige muss keine Steuern zahlen. Dieses „Brutto-für-Netto-Prinzip“ bietet Vorteile für beide Seiten. Beim Empfänger taucht das in der Steuererklärung nicht auf. Und der Abrechnende muss zwar 30 Prozent pauschale Abgaben bezahlen, hat aber den Vorteil, dass er dies als Betriebsausgabe geltend machen kann. Auf diese Weise kann auch der Apotheker deutlich Steuern sparen - und seinen eigenen Durchschnittssteuersatz um rund 15 Prozent senken.
Achtung bei Arbeitsverträgen mit den eigenen Kindern
Arbeitsverträge sind selbstverständlich nicht nur mit Ehepartnern, sondern beispielsweise auch mit Kindern denkbar. Mit unter 14-Jährigen darf allerdings kein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Zudem müssen Eltern als Arbeitgeber bei minderjährigen Kindern die Bestimmungen des Jugendschutzes zur Arbeitszeit beachten. Hiernach dürfen schulpflichtige Jugendliche nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten - in den Ferien zwar ganztags, aber maximal lediglich vier Wochen im Jahr.