· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Neuerungen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
| Die Finanzverwaltung hat das Muster für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2015 bekanntgegeben. Die Angaben darauf sind weitgehend unverändert. Aufgrund der folgenden beiden Neuerungen sollten Arbeitgeber jedoch die Aufzeichnungen im Lohnkonto anpassen. |
- Der Großbuchstabe „F“ ist künftig nicht nur für die steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einzutragen, sondern auch zu einem Sammelpunkt oder weitläufigen Arbeitsgebiet. Der Arbeitnehmer hat dann keinen Werbungskostenabzug.
- Für Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gilt Folgendes: Zahlen Arbeitgeber die Beiträge (Firmenzahler), ist der Arbeitgeberzuschuss unter Nr. 22 b) und der Arbeitnehmeranteil unter Nr. 23 b) zu bescheinigen. Führt der Arbeitnehmer den gesamten Beitrag ab (Selbstzahler), gehört der Arbeitgeberzuschuss in Nr. 22 b) und Nr. 23 b) bleibt frei.
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