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  • · Fachbeitrag · Sonstige Kostenträger

    Arzneimittel- und Hilfsmittelversorgungsverträge: freie Heilfürsorge der Polizei

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Der Arznei- und Hilfsmittelversorgungsvertrag für heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte (PVB) wird stets zwischen den Apothekerverbänden des entsprechenden Bundeslandes und dem Bundesland selbst geschlossen. In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind dies z. B. der Apothekerverband Nordrhein e. V. und der Apothekerverband Westfalen-Lippe e. V. sowie das Land NRW, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW. Im Folgenden wird beispielhaft für alle geschlossenen Verträge stets aus dem Vertrag für NRW zitiert. |

    Produktgruppen

    Gemäß § 1 (Gegenstand des Vertrags) dürfen PVB des Landes NRW mit folgenden Produkten versorgt werden:

     

    • Verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Ausnahme der in Anlage II der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V (Arzneimittel-Richtlinien) genannten Arzneimittel

     

    • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für PVB, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern diese nicht nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V i. V. mit § 31 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind

     

    • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für PVB, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern diese von der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinien erfasst und nicht nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V i. V. mit § 31 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind

     

    • Verbandmittel
    • Diagnostika/Teststreifen
    • Medizinprodukte gemäß § 31 Abs. 1 SGB V
    • Hilfsmittel

     

    Weitere pharmazeutische Leistungen können in einer Anlage geregelt werden.

    Genehmigung von Hilfsmitteln

    Gemäß § 1 Abs. 3 bedarf die Versorgung mit einem Hilfsmittel grundsätzlich der Genehmigung der zuständigen Dienststelle. Diese Genehmigung kann sowohl von dem PVB als auch von der Apotheke eingeholt werden. Erfordert ein Krankheitsfall eine unverzügliche Versorgung und hat der Arzt dies auf der Verordnung vermerkt, so ist die Versorgung mit Hilfsmitteln bis zu einem Betrag in Höhe von 100 Euro netto je Verordnungszeile genehmigungsfrei.

     

    Die bundesweit geltenden Festbeträge im Bereich der aufsaugenden Inkontinenzhilfen und der Stomaartikel wurden zum 01.02.2018 aufgehoben. Seitdem gilt für die Freie Heilfürsorge der Polizei stattdessen Einkaufspreis + 20 Prozent mit genereller Genehmigungspflicht.

    Dauergenehmigung von Hilfsmitteln

    Für chronische Krankheitsfälle kann die Dienststelle eine Dauergenehmigung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten ausstellen. Die Apotheke rechnet in solchen Fällen im ersten Monat mit dem Originalverordnungsblatt und in den Folgemonaten mit Kopien ab. Dies ist z. B. für die Hilfsmittelproduktgruppen 03 (Applikationshilfen) und 15 (aufsaugende und ableitende Inkontinenzhilfen) denkbar.

    Angaben auf dem Rezept

    In § 3 Abs. 2 ist geregelt, welche Angaben eine ordnungsgemäße Verordnung neben Mittel und Menge enthalten muss:

     

    • a. Name, Vorname, Geburtsdatum der/des PVB
    • b. Personal- bzw. Versichertennummer der/des PVB
    • c. Kostenträger, z. B. „Heilfürsorge NRW/LZPD NRW“ o. Ä.
    • d. Datum der Ausstellung
    • e. Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck
    • f. Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
    • g. Eigenhändige Unterschrift des Arztes

     

    Überprüfung der Angaben

    Die Apotheke ist nicht zu einer Überprüfung der Angaben des Arztes sowie der Bezugsberechtigung des PVB verpflichtet. Maßgeblich ist der auf dem Verordnungsblatt angegebene Kostenträger bzw. das angegebene Institutionskennzeichen (IK). Im Fall von NWR lautet die IK-Nr. 103600525.

     

    Fehlende und fehlerhafte Angaben auf dem Rezept

    Fehlende Angaben nach Abs. 2 S. 1 Buchstabe a oder b, c, d, e und f dürfen vom Apotheker ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen müssen vom Apotheker abgezeichnet werden. Hierbei sind die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zu beachten. Eine Dosierung oder Arzneiform darf vom Apotheker ergänzt oder präzisiert werden, wenn der Arzt nicht erreichbar ist.

    Frist

    Nach § 3 Abs. 7 muss die Verordnung innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung in der Apotheke vorgelegt werden. Auf der Verordnung kann jedoch auch eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben werden.

    Zuzahlung und Mehrkosten

    PVB müssen nach § 4 weder eine Zuzahlung leisten noch Mehrkosten für verordnungsfähige Produkte bezahlen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 15 | ID 45004691