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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Retaxationen vermeiden: Fragestellungen aus dem Apothekenalltag ‒ Teil 6

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Immer wieder erreichen uns Fragen zu erhaltenen Retaxationen, Abrechnungsproblemen und zu formellen Anforderungen in der Rezeptbearbeitung. Heute helfen wir Ihnen dabei, mögliche Retaxfallen bei der Abgabe von wiederverwendbaren Bettschutzeinlagen und der Abrechnung von Porto erfolgreich zu umgehen. |

    Pflegehilfsmittel: wiederverwendbare Bettschutzeinlagen

    Frage: Wir haben zulasten der Techniker Krankenkasse (TK) im Bereich der Pflegehilfsmittel wiederverwendbare Bettschutzeinlagen abgegeben und alles so gehandhabt wie sonst auch bei den anderen Kostenträgern. Unsere Unterlagen wurden jedoch wegen formeller Mängel und falsch angegebener Zuzahlung nicht akzeptiert. Läuft das bei der TK anders? Gibt es eventuell noch andere Kostenträger mit abweichender Handhabung?

     

    Antwort: Ja, bei der TK läuft das tatsächlich etwas anders ab als bei den anderen Kostenträgern. Diese benötigt für die Genehmigung der wiederverwendbaren saugenden Bettschutzeinlagen aus der Produktgruppe (PG) 51 zusätzlich zu der ausgefüllten Anlage 4 noch ein ausgefülltes Pseudorezept. Das bedeutet, dass dieses Rezept nicht von einem Arzt ausgestellt sein muss, sondern dass Sie auch selbst einen entsprechend nachgeahmten Vordruck so weit wie möglich ausfüllen können. Als Zuzahlung für die Bettschutzeinlagen gelten nicht wie bei den übrigen Kostenträgern 2,62 Euro für 1 Stück (Achtung: korrekt runden!) bzw. 5,23 Euro für 2 Stück, sondern 5,00 Euro für 1 Stück bzw. 10,00 Euro für 2 Stück.