19.08.2014 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Adwords-Werbung für Arzneimittel muss Pflichtangaben nicht unmittelbar enthalten
| In einer Google Adwords-Werbeanzeige für ein Arzneimittel müssen die nach dem Heilmittelwerbegesetz vorgeschriebenen Pflichtangaben – die Bezeichnung des Arzneimittels, seine Anwendungsgebiete und der Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ – nicht selbst enthalten sein. Es genügt, wenn ein Link automatisch, also ohne weitere Klicks und ohne Scrollen auf der verlinkten Seite, zu der Stelle führt, wo sich die Pflichtangaben befinden (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 6.6.2013, Az. I ZR 2/12, Abruf-Nr. 133782 ). |
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