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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Angebot von apothekenüblichen Dienstleistungen auch außerhalb der Apotheke?

    | Zu dem Beitrag „Apotheker darf nicht für Kundenreisen werben“ in AH 03/2017, Seite 14 haben die Redaktion zwei Leseranfragen von allgemeinem Interesse für den Apothekenalltag erreicht. Die Antworten auf die Fragen gibt AH-Autor RA, FA für MedR Philip Christmann. |

     

    Frage: „Nach meiner Meinung widerspricht es nicht der Apothekenbetriebsordnung, wenn ein Apotheker seine apothekenüblichen Dienstleistungen auch auf Reisen mit seinen Kunden anbietet. Oder sieht die Rechtsprechung dies anders?“

     

    Antwort: Eine Beratung bzw. Versorgung der Kunden durch den Apotheker außerhalb der Apotheke ist m. E. unzulässig. Denn die gesamte Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) bezieht sich auf die „Apotheken“ wie schon der Begriff „Apothekenbetriebsordnung“ klar zum Ausdruck bringt. Außerhalb der Apotheke sind Sicherheit und Reinlichkeit nicht gewährleistet. Insbesondere § 20 Abs. 2 und 3 ApBetrO schreiben vor, welche Informationen der Apotheker dem Kunden im Rahmen der Beratung zur Verfügung stellen können muss. Berät der Apotheker einen Kunden irgendwo im Urlaub, so kann er aus dem Kopf keine Preisvergleiche anstellen, Verfügbarkeiten prüfen, Nebenwirkungen vorlesen, Behandlungsoptionen im Detail erläutern o. Ä. Außerdem kann er den Datenschutz nicht sicherstellen. Dritte könnten zuhören.

     

    Das Arzneimittelgesetz (AMG) sieht vor, dass zulassungspflichtige Arzneimittel (gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG) im Einzelhandel mit wenigen Ausnahmen nur über Apotheken abgegeben werden dürfen (Apothekenmonopol, § 43 AMG). Es gilt § 51 AMG (Abgabe im Reisegewerbe). Hier heißt es u. a. in Abs. 1: „Das Feilbieten von Arzneimitteln und das Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel im Reisegewerbe sind verboten; ausgenommen von dem Verbot sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Fertigarzneimittel [...]“.

     

    Frage: „Darf ein Apotheker seine apothekenüblichen Dienstleistungen nur in den Räumen seiner Apotheke anbieten? Dürfte er, wenn etwa die Nachfrage zu groß ist, die Interessenten z. B. in einem Bus zu einer Örtlichkeit fahren, die für das Angebot seiner apothekenüblichen Dienstleistung geeignet ist?“

     

    Antwort: Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Apotheker vor Publikum außerhalb der Apotheke einen Vortrag z. B. über ein Medikament oder die Behandlung bestimmter Erkrankungen hält und allgemeine Fragen dazu beantwortet. Nicht erlaubt ist es meiner Meinung nach, wenn er dort eine einzelfallbezogene Beratung zur medikamentösen Versorgung gibt, Rezepte entgegennimmt und prüft oder gar Medikamente herausgibt. Nur wenn der Apotheker die Kunden in eine andere Apotheke fährt, wo er sich mit den Computersystemen etc. auskennt, könnte er sie dort entsprechend der ApBetrO beraten.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 16 | ID 44562763