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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Die neue ambulante Versorgung im Rahmen des Entlassmanagements

    von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de

    | In der Vergangenheit wurde immer wieder moniert, dass es beim Übergang von der stationären zur ambulanten Versorgung von GKV-Patienten zu Versorgungsengpässen kommen kann. Um dies zu verhindern, sehen sowohl das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) als auch die aktuell geänderten Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) entsprechende Regelungen für die Übergangszeit vor. |

    Regelungen des GKV-VSG

    Vor dem Hintergrund möglicher Versorgungsengpässe wurde bereits durch das GKV-VSG eine Neuregelung für den Übergang von der stationären zur ambulanten Versorgung vorgesehen. Konkret bestimmt § 39 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) V, dass Krankenhäuser ambulante Leistungen verordnen dürfen, soweit dies für eine Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist. Weil die Versorgung jedoch lediglich in dieser Übergangszeit sichergestellt werden soll, ist im Gesetz gleichzeitig festgelegt, dass Arzneimittel nur in der kleinsten Packungsgröße gemäß der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) verordnet werden dürfen.

     

    Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für die weitere Ausgestaltung dieses Verordnungsrechts der Krankenhäuser festgelegt.