· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Vergütung des Rezepturzuschlags nur je Verordnung
von RA Andreas Frohn, Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Seit etwa zehn Jahren beschäftigt die Frage nach dem juristisch korrekten Ansatz des Rezepturzuschlags die Sozialgerichte. Der Streit lässt sich auf die Frage herunterbrechen, ob eine apothekerseits erbrachte Leistung je nach Aufwand oder Anzahl konkret zu vergüten oder inwieweit die Vergütung mit einer Pauschale gedeckelt ist. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen fällt der Rezepturzuschlag nur ein Mal pro verordneter Rezeptur an (LSG Thüringen, Urteil vom 17.12.2013, Az. L 6 KR 505/10, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Die Vergütung von in der Apotheke abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erfolgt bekanntlich nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Wesentlich für die konkrete Preisberechnung ist zunächst die Frage, ob es sich um ein Fertig- oder um ein Rezepturarzneimittel handelt. Nur in letzterem Falle finden die §§ 4 und 5 AMPreisV Anwendung, die u.a. die streitigen Rezepturzuschläge festsetzen. Anknüpfungspunkt - auch in dem Verfahren vor dem LSG - für die juristische Auseinandersetzung ist der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AMPreisV. Danach ist „bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, (...) ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3 zu erheben“.
Nach Ansicht des im Verfahren beteiligten Apothekers - und stellvertretend für die in den anderen Verfahren geführte Argumentation - zeigt die Formulierung „bei Abgabe“ an, dass der Zuschlag zum Beispiel im Falle der Abgabe von mehreren Rezepturen entsprechend der Gesamtzahl anfällt. Nur so werde der jeweilige Herstellungsschritt pro Rezeptur ausreichend vergütet.
Entscheidung
Das Gericht ist dieser Auffassung indes entgegengetreten: Der Begriff „bei Abgabe“ beziehe sich nur auf den Zeitpunkt des Anfallens und habe keine eigene Bedeutung für die Höhe der Vergütung. Diese ergebe sich vielmehr durch die verordnete Gesamtmenge der Rezeptur bzw. je Verordnungszeile bei Verwendung eines Verordnungsblatts. Die Auffassung des Apothekers würde dazu führen, dass der Apotheker es durch kleinteiliges Abpacken der Rezeptur in der Hand habe, in welcher Höhe die Vergütung anfalle. Das bedeute eine nicht gewollte Rechtsunsicherheit.
PRAXISHINWEIS | Ungeachtet der Frage, ob man der Entscheidung des LSG zustimmen möchte, muss die Auffassung der Richter als die derzeit vorherrschende anerkannt werden. Die pauschale Abrechnung bedeutet jedoch auch, dass im Einzelfall - je nach tatsächlichem Aufwand des Apothekers - keine kostendeckende Vergütung erfolgen kann. Inwieweit die Rezepturzuschläge in die aktuelle Diskussion um die Vergütung von Rezepturen insgesamt Einzug halten werden, wird sich zeigen - Handlungsbedarf wäre jedenfalls gegeben. |