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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Kontrahierungszwang um jeden Preis ‒ auch wenn der Kunde nicht zahlen kann oder will?

    von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Der Kontrahierungszwang ist im Apothekenalltag ständig präsent. Auch die Frage, ob die Apotheken Arzneimittel selbst dann abgeben müssen, wenn die Patienten zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sind, nimmt an Relevanz zu. AH gibt die Antwort. |

    Kontrahierungszwang durch Sicherstellungsauftrag

    „Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.“ Für Apotheken resultiert aus diesem in § 1 Apothekengesetz (ApoG) fixierten Sicherstellungsauftrag ein grundsätzlicher Kontrahierungszwang. Dies bedeutet, dass Apotheken auch dann Kaufverträge abschließen oder Dienstleistungen erbringen müssen, wenn sich das zwar z. B. betriebswirtschaftlich nicht rentiert, aber dem Gemeinwohl dient. Ein solcher Kontrahierungszwang ist aus Sicht der freien Wirtschaft eine bemerkenswerte Vorgabe, denn prinzipiell dürfen Kaufleute selbst entscheiden, mit wem sie Verträge abschließen und mit wem nicht. Apotheken haben hingegen die Vorteile einer gewissen „Monopolstellung“ ‒ die im Gegenzug die Vertragsfreiheit hinsichtlich der Arzneimittelabgabe erheblich einschränkt.

    In diesen Fällen greift der Kontrahierungszwang

    Der Kontrahierungszwang besteht nach § 17 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) bei der Belieferung eindeutiger und gültiger ärztlicher, zahnärztlicher sowie tierärztlicher Verschreibungen. Auch bei OTC-Arzneimitteln dürfen Apotheken die Abgabe nach überwiegender Meinung nicht grundlos verweigern, denn ein Patient darf in seiner Notlage nicht dazu gezwungen werden, eine abgabebereite Apotheke zu suchen. Demnach fallen im Ergebnis alle apothekenpflichtigen Arzneimittel unter den Kontrahierungszwang.