· Fachbeitrag · Apothekenmarketing
Verwendung von Bildern auf der Facebook-Seite der Apotheke: Das sollten Sie beachten
von RA Alexander Beyer, Düsseldorf, www.bellinger.de
| Bei der Präsentation von Bildern auf der Facebook-Seite der Apotheke wie auch im übrigen Web sind stets Urheberrechte zu beachten: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedes Foto urheberrechtlich geschützt ist, selbst wenn es sich nur um einen Schnappschuss handelt. Fotos bzw. Bilder, die von Dritten erstellt wurden, dürfen nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis auf der eigenen Seite präsentiert werden. |
Schriftliche Erlaubnis des Urhebers
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass ein Bild nur dann urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn es mit dem ©-Zeichen versehen ist. Das rührt daher, dass eine derartige Kennzeichnung in den USA bis 1989 zwingende Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz war. Jedoch entsteht das Urheberrecht in fast allen Ländern (seit 1989 auch in den USA) automatisch mit der Schaffung des Werks und erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ob das Bild mit einem ©-Zeichen gekennzeichnet ist oder nicht, spielt rechtlich somit überhaupt keine Rolle. Es ist lediglich als Hinweis auf das ohnehin bestehende Urheberrecht zu verstehen.
Fotos bzw. Bilder, die von Dritten erstellt wurden, dürfen daher grundsätzlich nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis auf der eigenen Seite präsentiert werden. Die Erlaubnis des Rechteinhabers kann Einschränkungen hinsichtlich Zweck, Umfang und Art der Nutzung enthalten (Lizenzbedingungen). So kann der Urheber beispielsweise nur die einmalige Nutzung auf einer bestimmten Seite oder aber eine vollumfängliche Veröffentlichungsbefugnis einräumen.
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