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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Haftungsrisiken für den Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung

    von RA Markus Kleffner, Markkleeberg, www.kleffner-rechtsanwaelte.de 

    | Die betriebliche Altersversorgung (bAV) spielt wegen des seit 2002 allgemein bestehenden gesetzlichen Anspruchs der Arbeitnehmer und für Apotheken insbesondere wegen des „Tarifvertrags zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter in Apotheken und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten“ eine große Rolle. Kommt der Arbeitgeber diesem Anspruch nach, treffen ihn zahlreiche Pflichten. Diese Pflichten sollten ernst genommen werden, da sich anderenfalls Haftungsrisiken ergeben. |

    Informationspflichten im Allgemeinen

    Informationspflichten können sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Diese müssen im Einzelnen geprüft werden. Zwar sind Tarifverträge nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) „an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen“. Vergleichbares gilt nach § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für Betriebsvereinbarungen. Demzufolge genügt der Arbeitgeber auf erste Sicht seiner Informationsverpflichtung. Allgemein lässt sich jedoch sagen: Je komplizierter die Versorgungsregelung, desto eher kommen Informationspflichten des Arbeitgebers in Betracht.

    Informationspflichten bei Einrichtung der bAV

    Bei Ersteinrichtung sind die Informationspflichten vielfältig. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer soweit über die arbeitsrechtlichen Folgen aufklären, dass dieser in der Lage ist, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen: