Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung: Das ist bei Mutterschutz/Elternzeit zu beachten

    von Christiane Bentz, Finanzberaterin, Ihre persönliche Finanzberatung/Apotheken-Service, Grabenstätt, www.ipf-chiemgau.de

    | Laut § 2 des Tarifvertrags zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für Mitarbeiter in Apotheken haben diese für jeden Monat Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, in dem ein Gehaltsanspruch besteht. Das Arbeitsverhältnis muss aber in diesem Monat mindestens 15 Kalendertage bestehen. D. h., auch für die Zeit der Mutterschutzfrist hat die Mitarbeiterin Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. AH erläutert, was bei den unterschiedlichen Finanzierungsformen in der bAV zu beachten ist, wenn Mutterschutz bzw. Elternzeit anstehen. |

    bAV mit Arbeitgeberzuschuss

    Existiert eine bAV mit einem reinen Arbeitgeberzuschuss, sieht die Berechnung wie folgt aus:

     

    • Beispiel

    Voraussichtlicher Entbindungstermin:

    13.07.2019

    Beginn Mutterschutzfrist:

    01.06.2019

    Ende Mutterschutzfrist:

    07.09.2019

     

     

    D. h., für August 2019 wird letztmalig der Arbeitgeberzuschuss bezahlt und an die Versicherung überwiesen, da das Arbeitsverhältnis im September keine 15 Kalendertage mehr besteht. Ab 01.09.2019 kann der Vertrag durch die Mitarbeiterin privat weitergeführt oder beitragsfrei gestellt werden.