· Fachbeitrag · Altersversorgung
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung: Das ist bei Mutterschutz/Elternzeit zu beachten
von Christiane Bentz, Finanzberaterin, Ihre persönliche Finanzberatung/Apotheken-Service, Grabenstätt, www.ipf-chiemgau.de
| Laut § 2 des Tarifvertrags zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für Mitarbeiter in Apotheken haben diese für jeden Monat Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, in dem ein Gehaltsanspruch besteht. Das Arbeitsverhältnis muss aber in diesem Monat mindestens 15 Kalendertage bestehen. D. h., auch für die Zeit der Mutterschutzfrist hat die Mitarbeiterin Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. AH erläutert, was bei den unterschiedlichen Finanzierungsformen in der bAV zu beachten ist, wenn Mutterschutz bzw. Elternzeit anstehen. |
bAV mit Arbeitgeberzuschuss
Existiert eine bAV mit einem reinen Arbeitgeberzuschuss, sieht die Berechnung wie folgt aus:
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D. h., für August 2019 wird letztmalig der Arbeitgeberzuschuss bezahlt und an die Versicherung überwiesen, da das Arbeitsverhältnis im September keine 15 Kalendertage mehr besteht. Ab 01.09.2019 kann der Vertrag durch die Mitarbeiterin privat weitergeführt oder beitragsfrei gestellt werden. |
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