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  • 02.07.2009 | Betriebsprüfung

    Wie werden Mietereinbauten in der Apotheke abgeschrieben?

    Ein Betriebsprüfungsschwerpunkt in Apotheken betrifft immer wieder sogenannte Mietereinbauten, die in der Offizin einer gemieteten Apotheke nachträglich eingebaut worden sind.  

     

    Auszug aus einem Betriebsprüfungsbericht

    Apotheker M hat die Rats-Apotheke gepachtet. 2007 ließ er in der Offizin eine Klimaanlage einbauen und die bisherigen in wärmedämmende Fenster austauschen. Für die gesamten Aufwendungen bildete er den Bilanzposten „Umbau Verkaufsraum“, den er als Betriebsvorrichtung verteilt auf 8 Jahre mit einem Abschreibungssatz von 12,5 Prozent für 2007 abgeschrieben hat. Nach dem über 15 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrag ist M bei Beendigung des Pachtverhältnisses zur Beseitigung der baulichen Maßnahmen weder verpflichtet noch berechtigt. Der Verpächter hat die baulichen Maßnahmen zu übernehmen, ohne dass M hierfür eine Entschädigung erhält.  

     

    Die Betriebsprüfung ist der Auffassung, dass die Klimaanlage nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen und deshalb wie ein Gebäude mit jährlich 3 Prozent abzuschreiben ist. Technische und wirtschaftliche Umstände, die für eine kürzere Nutzungsdauer sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Der Einbau der wärmedämmenden Fenster ist dagegen als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand anzusehen.  

    Was sind Mietereinbauten?

    Mietereinbauten sind steuerlich Baumaßnahmen, die ein Mieter auf seine Kosten an einem von ihm gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornehmen lässt und die bei ihm kein Erhaltungsaufwand sind. Mietereinbauten sind im Betriebsvermögen des Mieters zu aktivieren, wenn es sich um Herstellungsaufwand handelt und die Einbauten als gegenüber dem Gebäude selbstständige Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind. Insofern wird folgendermaßen unterschieden:  

     

    • Scheinbestandteile werden nur zu einem vorübergehenden Zweck für die betrieblichen Belange des Mieters eingebaut.

     

    • Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Das Gewerbe muss durch die Betriebsvorrichtung unmittelbar betrieben werden. Zwischen Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Es reicht nicht aus, wenn eine Anlage für den Gewerbebetrieb lediglich nützlich oder sogar gewerberechtlich vorgeschrieben ist.

     

    • Sonstige Mietereinbauten oder Mieterumbauten sind Aufwendungen, die weder Scheinbestandteile noch Betriebsvorrichtungen sind. Sie führen zu Herstellungskosten eines materiellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Die Höhe der Abschreibungen für sonstige Mietereinbauten bestimmt sich nicht nach der voraussichtlichen Mietdauer, sondern nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen, also derzeit jährlich 3 Prozent.

    Wie wird die Klimaanlage des Mieters behandelt?