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  • 29.04.2010 | Apothekenmanagement

    Das Retaxverfahren: Die 10 häufigsten Retaxierungsgründe bei „Packungsfehlern“

    von Dr. Marion Wille, Assessorin, Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Kassel

    Die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Arzneimittelabgabe richtet sich nach zahlreichen Vorschriften aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) V, dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V, dem jeweils regional einschlägigen Arzneimittelliefervertrag (ALV), der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) und dem Arzneimittelgesetz (AMG). Insbesondere die Abgabebestimmungen nach dem Rahmenvertrag und dem ALV sollten Apotheker/innen kennen. Betroffene Apotheker/innen sollten bei einem Einspruch gegen die Rechnungskürzung durch die Krankenkasse die konkrete (vertragliche) Bestimmung nennen und Nachweise beifügen, die ihr Vorbringen untermauern. Hier die zehn besonders häufigen Retaxierungsgründe rund um die Arzneimittelpackungen:  

    1. Veränderung der verordneten Packungsgrößen

    Die abgegebenen Arzneimittel müssen nach § 17 Abs. 5 S. 1 ApoBetrO den Verschreibungen und dem SGB V zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Die Apotheke hat daher entweder die Packung abzugeben, die der Arzt mit einer in der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) fixierten Kurzbezeichnung (N 1, N 2 oder N 3) verschrieben hat. Oder sie gibt eine Packung ab, die exakt die vom Arzt verordnete Menge des Arzneimittels enthält. Denn das Substitutionsverbot gilt auch für die Menge der abzugebenden Arzneimittel (vgl. § 2 Abs. 3 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel).  

     

    Hinweis: Rezeptänderungen sind grundsätzlich aus formalen Gründen seitens des Arztes und des Apothekers zu vermerken bzw. abzuzeichnen (§ 17 Abs. 5, 5a ApoBetrO). Fehlt dies, kommt neben der Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes auch eine Beanstandung aus formellen Gründen in Betracht.  

    2. Stückelung der verordneten Abgabemenge

    Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Rahmenvertrag darf die Apotheke nur dann mehrere Packungen abgeben, wenn die vom Arzt verordnete Menge eines Arzneimittels keiner im Handel befindlichen Packungsgröße entspricht (dazu „Apotheker Berater“ Nr. 8/2009, S. 9 f.). Eine Stückelung ist somit nur zulässig, wenn die auf eine bestimmte Menge des Arzneimittels ausgestellte Verordnung nur durch Abgabe mehrerer Packungen eingelöst werden kann (so die meisten ALV).