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  • · Fachbeitrag · Blick über den Tellerrand

    Bedarfsplanungs-Richtlinie: So funktioniert die ordnungsgemäße vertragsärztliche Versorgung

    von Dipl.-Math. Uwe Hüsgen, Essen, langjähriger Geschäftsführer des Apothekerverbands Nordrhein e. V.

    | Jede KV hat mit den Krankenkassen in ihrer Region eine ordnungsgemäße vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf Bundesebene die „Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie)“ verabschiedet worden. Da diese für die scherzhaft als „Außendienstmitarbeiter der Apotheken“ bezeichneten Ärzte existenziell ist, dürfte sie auch für niedergelassene Apotheker von Interesse sein. |

    Versorgungsebenen

    Als Grundstruktur der Bedarfsplanung werden vier Versorgungsebenen bestimmt, die für die Zuordnung der Arztgruppen, den Zuschnitt der Planungsbereiche und dementsprechend für die Versorgungsgradfeststellung mittels Verhältniszahlen maßgeblich sind.

     

    • Zuordnung der Facharztgruppen zu den vier Versorgungsebenen
    1. Hausärztliche Versorgung - Arztgruppen
    • a) Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte sowie Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, sofern keine Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung (gemäß § 73 Abs. 1a S. 5 SGB V) vorliegt
    • b) Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung und ohne weiteres Fachgebiet, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung (gemäß § 73 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 SGB V) gewählt haben
    • c) Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin (Hausärzte), sofern sie nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht eine entsprechende Bezeichnung erworben haben
    2. Allgemeine fachärztliche Versorgung - Arztgruppen
    • a) Augenärzte
    • b) Chirurgen
    • c) Frauenärzte
    • d) Hautärzte
    • e) HNO-Ärzte
    • f) Nervenärzte
    • g) Orthopäden
    • h) Psychotherapeuten
    • i) Urologen
    • j) Kinderärzte
    3. Spezialisierte fachärztliche Versorgung - Arztgruppen
    • a) Anästhesisten
    • b) Fachinternisten (fachärztlich tätig)
    • c) Kinder- und Jugendpsychiater
    • d) Radiologen
    4. Gesonderte fachärztliche Versorgung - Arztgruppen
    • a) Humangenetiker
    • b) Laborärzte
    • c) Neurochirurgen
    • d) Nuklearmediziner
    • e) Pathologen
    • f) Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner
    • g) Strahlentherapeuten
    • h) Transfusionsmediziner