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  • · Fachbeitrag · Zuzahlungen

    Kinderprophylaxe privat vereinbaren

    von Praxismanagerin Tanja Jacobs, Dortmund

    | Gerade im Teenageralter und/oder wenn die Kinder eine festsitzende KFO-Apparatur tragen, ist eine engmaschige Kontrolle der Mundhygiene sowie Mundhygieneunterweisung (Instruktion von Zahnputztechniken und Hilfsmitteln zur optimalen Zahnpflege) von hoher Bedeutung. Den Kindern fällt die Pflege der KFO-Apparatur zu Hause oftmals sehr schwer und es fehlt ihnen das Verständnis dafür, wie wichtig Mundhygiene ist. Was der Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Kinderprophylaxe vorsieht, reicht in solchen Fällen meist nicht aus. |

    GKV-Sachleistungskatalog und Zuzahlerleistungen

    Im Rahmen der Kinderprophylaxe sieht der GKV-Sachleistungskatalog ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die IP-Leistungen (IP1 und IP2) nur 1 x je Kalenderhalbjahr vor. Ist darüber hinaus eine andere Frequenz indiziert, können vergleichbare Prophylaxeleistungen nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) privat vereinbart und nach den Nrn. 1000 und 1010 GOZ berechnet werden.

    Beispiel: 13-jähriger Patient mit fester KFO-Apparatur

    Maximilian Mustermann stellt sich in der Praxis vor. Er ist 13 Jahre alt und trägt seit vier Monaten eine feste KFO-Apparatur. Im Vergleich zur letzten Individualprophylaxe vor sechs Monaten hat sich die Mundhygiene deutlich verschlechtert. Harte Zahnbeläge befinden sich im Bereich der OK-/UKMolaren. Die behandelnde Zahnärztin entscheidet, dass ein erneutes Vorstellen mit Mundhygieneunterweisung und Reinigung in ca. zwei bis drei Monaten erforderlich ist. Danach soll die weitere Frequenz festgelegt werden.

     

    Die anwesende Mutter wird über die verkürzten Frequenzen unterrichtet, und mit ihr wird eine private Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z für die nächsten Sitzungen getroffen.

     

    • Abgerechnete Leistungen, erstes Halbjahr
    Datum
    Leistungsbeschreibung/Karteieintrag
    BEMA
    GOZ

    15.02.2023

    Mundhygienestatus (API/SBI dokumentiert)

    IP1

    Mundgesundheitsunterweisung

    IP2

    Entfernung der harten Zahnbeläge an den OK-/UK-Molaren

    107

    Lokale Fluoridierung

    IP4

    26.05.2023

    Mundhygienestatus (Dauer: 28 Min.)

    (Dokumentation und Vergleich API/SBI)

    1000

    Entfernung weicher Zahnbeläge (alle Zähne)

    4050/4055

    Lokale Fluoridierung

    1020

     

    Bei der Behandlung am 26.05.2023 wurde zwar eine Besserung der Mundhygiene dokumentiert, jedoch entscheidet sich die Zahnärztin dafür, die Prophylaxe für die nächsten sechs Monate in dieser Frequenz beizubehalten, um einen langfristigen Behandlungserfolg absehen zu können.

     

    • Abgerechnete Leistungen, zweites Halbjahr
    Datum
    Leistungsbeschreibung/Karteieintrag
    BEMA
    GOZ

    20.08.2023

    Mundhygienestatus (API/SBI dokumentiert)

    IP1

    Mundgesundheitsunterweisung

    IP2

    Entfernung weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn (regio 43‒33, 25, 15)

    4050

    Entfernung weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn (regio 14, 16, 17, 26, 27)

    4055

    Lokale Fluoridierung

    IP4

    14.12.2023

    Kontrolle des Übungserfolgs, Dauer: 18 Min. (Dokumentation/Vergleich API/SBI)

    1010

    Professionelle Zahnreinigung, Entfernung aller supragingivalen Beläge, Biofilm entfernt (alle Zähne), Fluoridierung

    1040

     

    Wichtig |

    • 1. Die Legende zur BEMA-Nr. 107 beschreibt nur das „Entfernen harter Zahnbeläge” und darf nur einmal je Kalenderjahr zulasten der GKV berechnet werden. Das Entfernen weicher Zahnbeläge ist eine außervertragliche Leistung, entspricht den Gebührenziffern 4050/4055 GOZ (Entfernen harter und weicher Zahnbeläge) und ist somit privat vereinbar. D. h., dass auch bei der ersten IP im Kalenderjahr durchaus die Nr. 4050/4055 GOZ vereinbar wäre, sofern nur die Entfernung von weichen Zahnbelägen erforderlich ist. Die Berechnung der BEMA-Nr. 107 neben der Nr. 4050/4055 GOZ ist nicht möglich.

     

    • 2. Die BEMA-Nr. 10 (Behandlung überempfindlicher Zähne, für jede Sitzung) ist für prophylaktische Maßnahmen nicht abrechenbar. Die Leistung nach Nr. 1020 GOZ ist für dieselbe Sitzung neben der BEMA-Nr. IP 4 nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.

     

    • 3. Die professionelle Zahnreinigung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn (oder Implantat oder Brückenglied). Die Berechnung der Nr. 1040 GOZ im Rahmen der Individualprophylaxe wäre ebenso denkbar (sofern der Leistungsinhalt angewandt wird), jedoch gilt hierbei zu berücksichtigen, dass eine zeitgleiche Berechnung der BEMA-Nr. 107 sowie der Nrn. 4050/4055 GOZ und Nr. 1020 GOZ nicht möglich ist.

     

    • Weitere zusätzlich zu berechnende Leistungen im Rahmen der Individualprophylaxe:
    • Individuell gefertigte Schiene als Medikamententräger, je Kiefer

    1030 GOZ (zzgl. Material und Laborkosten)

    • Versiegelung von Glattflächen, Milchmolaren oder Prämolaren,
    • ggf. zusammen mit Spanngummi

    2000 GOZ

    2040 GOZ

     

    Quelle: KZBV ‒ Schnittstellen BEMA/GOZ, online unter iww.de/s7915

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 13 | ID 49328248