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  • · Refresher

    Die Abrechnung von Adhäsivbrücken bzw. Marylandbrücken

    Bild: ©magele-picture - stock.adobe.com

    von Yvonne Lindner, ZMV, Hundhaupten, www.dentalcheck-thueringen.de

    | Seit dem 01.07.2016 können Adhäsivbrücken (auch: Klebe- oder Marylandbrücken) zulasten der GKV mit entsprechend zu gewährenden Festzuschüssen abgerechnet werden. Möglich machten dies ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie die Neuregelung der Zahnersatzrichtlinien 22 und 24. Welche Unterschiede es bei der Abrechnung von Adhäsivbrücken gibt und für welche Befundsituationen diese zutreffen, klärt dieser Beitrag. |

    Indikation und Leistungsbeschreibung Adhäsivbrücke

    In der geänderten ZE-Richtlinie 22 heißt es: „... Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei ausreichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.“

     

    Die Zuschüsse für diese Versorgung können sich durchaus sehen lassen. Immerhin bekommt der Patient einen Brückenzuschuss sowie einen Verblendzuschuss für den zu ersetzenden Zahn.

     

    Mit der Erweiterung der ZE-Richtlinie wurde die dazugehörige BEMA-Nr. 93 in die Nrn. 93a und 93b gesplittet, je nach Anzahl der Flügel.

     

    • Adhäsivbrücken im Frontzahnbereich im BEMA
    BEMA
    Leistung
    Punkte

    93a

    Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel, einschließlich ...

    240

    93b

    Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln, einschließlich ...

    335

     

    Hinter „einschließlich ...“ werden in der Leistungslegende beider Gebührennummern textgleich alle Leistungen aufgezählt, die mit der Berechnung der BEMA-Nr. 93a bzw. 93b abgegolten sind. Im Einzelnen sind dies

    • Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen
    • Abformung
    • Farbbestimmung
    • Bissnahme
    • Einprobe
    • adhäsive Befestigung sowie
    • Kontrolle, ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation

     

    Damit ist eindeutig geregelt, dass eine separate Abrechnung der adhäsiven Befestigung nicht möglich ist.

    Alter des Patienten ‒ ein Kriterium für die Abrechnung

    Seit der Einführung der BEMA-Nrn. 93a und 93b wurde die Altersbeschränkung von 14 bis 20 Jahren für den Ersatz von einem Schneidezahn mittels einer Adhäsivbrücke aufgehoben. Das macht die Versorgung mit Adhäsivbrücken auch vergütungstechnisch durchaus attraktiv.

     

    Altersbeschränkungen gibt es allerdings noch immer. Festgelegt sind diese in ZE-Richtlinie Nr. 24. Dort heißt es, dass lediglich Patienten, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, gesetzlichen Anspruch auf eine Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit jeweils einem Flügel zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen haben. Ebenso kann für Personen dieser Altersgruppe eine Adhäsivbrücke mit zwei Flügeln zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen angezeigt sein.

     

    Bild: iww

    Wichtig | Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich bei Patienten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gelten als gleichartige Versorgung. Auch das Vermeiden eines Metallgerüsts führt zu einer gleichartigen Versorgung des Patienten.

    Anwendungsbeispiele zur Abrechnung von Adhäsivbrücken

    Es folgen sechs Varianten der Abrechnung von Adhäsivbrücken, inklusive der dafür zu gewährenden Festzuschüsse.

     

    Praxisbeispiel 1

    Versorgung des fehlenden Schneidezahns 11 mit einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst und einem Flügel 12

     

    TP

    R

    A

    AV

    B

    f

    18

    17

    16

    15

    14

    13

    12

    11

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

     

    Art: Regelversorgung

    Festzuschüsse: 1 x 2.1; 1 x 2.7

    BEMA-Nr.: 93a (12‒11)

     

    Praxisbeispiel 2

    Ersatz der Zähne 12 und 22 mit zwei einspannigen Adhäsivbrücken mit Metallgerüst und je einem Flügel an 13 und 23

     

    TP

    R

    A

    AV

    AV

    A

    B

    f

    f

    18

    17

    16

    15

    14

    13

    12

    11

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

     

    Art: Regelversorgung

    Festzuschüsse: 2 x 2.1; 2 x 2.7

    BEMA-Nr.: 2 x 93a (13‒12; 23‒21)

     

    Praxisbeispiel 3

    Versorgung des fehlenden Schneidezahnes 11 mit einer Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst und einem Flügel an 12

     

    TP

    A

    AM

    R

    A

    AV

    B

    F

    18

    17

    16

    15

    14

    13

    12

    11

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

     

    Art: gleichartige Versorgung

    Festzuschüsse: 1 x 2.1; 1 x 2.7

    GOZ: 5150

     

    Erläuterung: In diesem Beispiel wurde der Patient mit einem Keramikgerüst sowie einer vollverblendeten Adhäsivbrücke versorgt. Daher wird aus der Regelversorgung eine gleichartige Versorgung. Berechnungsgrundlage des zahnärztlichen Honorars bildet die GOZ.

     

    Praxisbeispiel 4

    Versorgung des fehlenden Schneidezahns 11 mit einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst und zwei Flügeln 12, 21

     

    TP

    R

    A

    AV

    A

    B

    f

    18

    17

    16

    15

    14

    13

    12

    11

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

     

     

    Art: Regelversorgung

    Festzuschüsse: 1 x 2.1; 1 x 2.7

    BEMA-Nr.: 93b (12‒21)

     

    Praxisbeispiel 5

    33-jährige Patientin; Ersatz von zwei nebeneinanderstehenden Schneidezähnen durch eine einspannige Adhäsivbrücke mittels Metallgerüst und zwei Flügeln 12, 22

     

    TP

    A

    AV

    AV

    A

    R

    KV

    BV

    BV

    KV

    B

    f

    f

    18

    17

    16

    15

    14

    13

    12

    11

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

     

     

    Art: gleichartige Versorgung

    Festzuschüsse 1 x 2.2; 4 x 2.7

    GOZ: 5150

     

    Erläuterung: Als Kassenleistung ist die Versorgung von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen mit einer Adhäsivbrücke nur bei 14- bis 20-Jährigen berechnungsfähig. Da die Patientin in diesem Beispiel 33 Jahre alt ist, ist die Adhäsivbrücke als gleichartige Versorgung über die GOZ zu berechnen.

     

    Praxisbeispiel 6

    Ersatz des fehlenden Schneidezahnes 21 durch eine Adhäsivbrücke mit Keramikgerüst und zwei Flügeln

     

    TP

    A

    AM

    A

    R

    A

    AV

    A

    B

    f

    18

    17

    16

    15

    14

    13

    12

    11

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

     

     

    Art: gleichartige Versorgung

    Festzuschüsse: 1 x 2.1; 1 x 2.7

    GOZ: 5150

     

    Erläuterung: Durch die Versorgung mit einem Keramikgerüst sowie einer vollverblendeten Adhäsivbrücke wird in diesem Beispiel aus der Regelversorgung eine gleichartige Versorgung. Berechnungsgrundlage ist damit die GOZ.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Adhäsivbrücken: Änderungen im BEMA ab 2019 nun auch im Festzuschuss-System umgesetzt (AAZ 12/2018, Seite 3).
    • Abrechnungsbeispiele für Adhäsivbrücken: Gleichartige Versorgungen richtig bemessen (AAZ 10/2016, Seite 6)
    • Einflügelige Adhäsivbrücke ab 1. Juli 2016 im BEMA: Nun gibt es dafür auch Festzuschüsse (AAZ 06/2016, Seite 3)
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 11 | ID 47553076