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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Patient will GOZ-Nr. 5170 neben der Nr. 2200 nicht akzeptieren - was tun?

    | FRAGE: „ Ein Patient will die GOZ-Nr. 5170 nicht hinnehmen, da in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2200 - in diesem Fall eine Suprakonstruktion - die Abformung(en) enthalten sei(en). Wie überzeuge ich den Patienten davon, dass meine Abrechnung richtig ist?“ |

     

    ANTWORT : Der Leistungstext der GOZ-Nr. 5170 lautet: „Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer.“ Das heißt, sofern eine dieser Voraussetzungen (z. B. tief ansetzende Bänder) erfüllt ist, darf die GOZ-Nr. 5170 berechnet werden.

     

    Eine individuelle Abformung bei der Herstellung von Suprakonstruktionen ist in der Regel durch die hohen Anforderungen an die Präzision bedingt bzw. sie dient ausschließlich der offenen Abformung der Suprakonstruktion. Beides ist jedoch nicht Leistungsinhalt der Nr. 5170. Für alle nicht in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen ist die anatomische Abformung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Dies gilt insbesondere für die individuelle Abformung bei Suprakonstruktionen.