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  • 07.11.2018 · Fachbeitrag · Neuer Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z)

    Folgen des neuen BMV-Z: Nachträgliche Änderung bereits abgerechneter Fälle nur sehr eingeschränkt möglich

    | Der seit dem 01.07.2018 wirksame neue einheitliche Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) bringt auch Änderungen, die für die zahnärztliche Abrechnung bedeutsam sind (siehe ausführlich AAZ 08/2018, Seite 2 ff.). Eine davon ist die Regelung in § 23 Abs. 5 BMV-Z: Danach kann der Vertragszahnarzt die bei der KZV eingereichte Abrechnung nachträglich nur ergänzen oder ändern, solange sie nicht bereits von der KZV an die Krankenkasse weitergeleitet worden ist. Diese Änderung sollten Sie unbedingt bei der Abrechnung des 4. Quartals 2018 im Hinterkopf haben! |