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  • · Kostenerstattung Laborkosten

    Wann sind Leistungskürzungen durch die PKV wegen „auffälligem Missverhältnis zur erbrachten Leistung“ berechtigt?

    Bild: ©Pixelot - stock.adobe.com

    | Es kommt immer wieder zu Kürzungen von Laborkosten durch Private Krankenversicherer, weil die Rechnung ihrer Meinung nach in einem „auffälligen Missverhältnis“ zu der erbrachten Leistung steht. Zu den Kriterien, wann ein solches auffälliges Missverhältnis vorliegt, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt einige Feststellungen getroffen ( Beschluss vom 07.08.2020, Az. 7 U 235/19, Abruf-Nr. 219498 ). |

     

    Laut dem OLG muss der objektive Wert der Leistung ermittelt werden, um zu überprüfen, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. Dafür sei ein Marktvergleich erforderlich. Dabei sei das vereinbarte Entgelt dem üblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen. Die Beweislast für ein solches auffälliges Missverhältnis trage der Versicherer, der sich auf sein Leistungskürzungsrecht beruft (siehe § 192 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz [VVG]). Je nach Einzelfall würde die Schwelle zum offensichtlichen Missverhältnis bei etwa 80‒90 Prozent Kostenüberschreitung des marktüblichen Wertes liegen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 1 | ID 47142856