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  • · Fachbeitrag · Recht

    Patient sagt kurzfristig ab oder kommt gar nicht ‒ wann muss er ein Ausfallhonorar zahlen?

    von ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Jede Zahnarztpraxis kennt es: Eine umfangreiche Behandlung ist geplant ‒ und der Patient erscheint nicht oder sagt so kurzfristig ab, dass der Termin nicht mehr anderweitig vergeben werden kann. Können die entstandenen Kosten dann dem Patienten in Rechnung gestellt werden? Und wenn ja ‒ in welcher Höhe? So klar diese Fragen sind, so wenig eindeutig können sie beantwortet werden. Der Zahnarzt kann aber Vorkehrungen treffen, um im Fall des Falles ein Ausfallhonorar durchsetzen zu können. Welche, das wird nachfolgend erörtert. |

    Der gesetzliche Rahmen für das Ausfallhonorar

    Unter welchen Voraussetzungen der Zahnarzt ein Ausfallhonorar für einen versäumten Termin geltend machen kann, ist nicht in den Gebührenordnungen geregelt. Um diese Frage zu klären, bedarf es eines Blicks in die Gesetze und in die Rechtsprechung. Grundsätzlich gilt: In dem Moment, in dem sich ein Patient einen Termin in der Praxis geben lässt, geht er mit seinem Zahnarzt einen Behandlungsvertrag ein. Bleibt er dem Termin fern, kann der Zahnarzt die Vergütung des Ausfalls gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen.

     

    • § 615 BGB „Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

    „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. ... .“