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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Zahnärztliche Heilmittelverordnung: Was beim Ausfüllen des neuen Vordrucks zu beachten ist

    | Am 01.07.2017 tritt die neue „Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte“ in Kraft. Inzwischen hat die KZBV mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung über den neuen Vordruck „Zahnärztliche Heilmittelverordnung“ verabschiedet, die Ausfüllhinweise sowie Erläuterungen zur Umsetzung der Heilmittelverordnung enthält. Lesen Sie in diesem Beitrag, worauf Sie beim Ausfüllen des Formulars achten müssen. |

    Die Felder des Verordnungsvordrucks

    Der neue Vordruck ist doppelseitig, wobei die Rückseite ausschließlich vom Therapeuten auszufüllen ist. Allerdings muss der Zahnarzt beim EDV-mäßigen Erstellen des Vordrucks die Seite mit ausdrucken. Die einzelnen Punkte von Seite 1 des Vordrucks werden nachfolgend einzeln von oben bis unten bzw. ggf. von links nach rechts dargestellt und erläutert.

     

    Angaben zu Krankenkasse, Versicherten und Zahnarzt

    Für das Personalienfeld wird die Elektronische Gesundheitskarte eingelesen.

     

    Verordnung nach Maßgabe des Kataloges (Regelfall)

    Dieser Teil des Vordrucks gliedert sich wie folgt:

    Die Heilmittel-Therapie wird mit einer Erstverordnung eingeleitet. Reichen die verordneten Therapiemaßnahmen nicht aus, kann eine Folgeverordnung bis zur maximalen Gesamtverordnungsmenge ausgestellt werden.

     

    Bei der Art der Verordnung darf nur ein Kästchen angekreuzt werden, also entweder „Erstverordnung“ oder „Folgeverordnung“ oder „Verordnung außerhalb des Regelfalls“. Für den Regelfall gilt der Heilmittelkatalog als Leitfaden zur Verordnung. Darin wird zu jeder Indikationsgruppe dargestellt, mit welchem Heilmittel das vorgegebene Therapieziel erreicht werden kann. Zudem werden die Gesamtverordnungsmenge sowie die maximale Verordnungsmenge je Erst- und Folgeverordnung festgelegt.

     

    Die Heilmittelbehandlung soll innerhalb von 14 Kalendertagen nach Verordnung begonnen werden. Das Feld „Behandlungsbeginn spätestens am“ muss der Zahnarzt nur dann ausfüllen, wenn davon abgewichen werden soll - also ein früherer oder späterer Therapiebeginn als innerhalb dieser 14 Tage notwendig ist.

     

    Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis des Therapeuten in der häuslichen Umgebung des Patienten als Hausbesuch ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Patient kann aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen oder der Hausbesuch ist aus medizinischen Gründen zwingend notwendig. Ist ein Hausbesuch nicht notwendig, ist das Kästchen mit dem „Nein“ anzukreuzen.

     

    Für die Entscheidung über Abbruch, Weiterführung oder Veränderung der Therapie kann der Zahnarzt einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf beim Therapeuten anfordern. Wenn dies notwendig ist, wird beim Feld „Therapiebericht“ das „Ja“ angekreuzt.

     

    Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges

    Der Heilmittelkatalog regelt die Indikationen, die Art der verordnungsfähigen Heilmittel bei diesen Indikationen sowie die Menge der verordnungsfähigen Heilmittel. Bei den Einträgen ist Folgendes zu beachten:

     

    Physiotherapie und physikalische Therapie
    Vorrangige Heilmittel
    Ergänzende Heilmittel

    Durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens wird verordnet:

     

    • Krankengymnastik (KG)
      • Krankengymnastik bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (KG-ZNS-Kinder)
      • Krankengymnastik bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems nach Vollendung des 18. Lebensjahres (KG-ZNS)
    • Manuelle Therapie (MT)
    • Manuelle Lymphdrainage 30 Minuten (MLD-30)
    • Manuelle Lymphdrainage 45 Minuten (MLD-45)
    • Als therapeutisch erforderliche Ergänzung in Kombination mit „KG“, „KG-ZNS-Kinder“, „KG-ZN“, „MT“, „MLD-30“ oder „MLD-45“ kann Kälte- oder Wärmetherapie durch entsprechendes Ankreuzen verordnet werden. Zudem ist die Spezifikation „Heißluft“, „Heiße Rolle“, „Ultraschall“ , „Packungen“ oder „Wärmetherapie“ möglich. Erfolgt keine Spezifikation, kann der Therapeut unter Berücksichtigung der für ihn maßgebenden Vorschriften selbstständig die entsprechende Maßnahme auswählen.

     

    • Auch Maßnahmen der Elektrotherapie/-stimulation können in Ergänzung oder ohne Verordnung eines vorrangigen Heilmittels verordnet werden, wenn dies der Heilmittelkatalog vorsieht.

     

    • Zusätzlich zur manuellen Lymphdrainage können ergänzend in geeigneten Fällen Maßnahmen der Übungsbehandlung eingesetzt werden.

    Es kann maximal ein vorrangiges und ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden.

    Sprech- und Sprachtherapie/Therapiedauer

    In Abhängigkeit von der medizinischen Indikation (konkretes Störungsbild) sowie der jeweiligen Belastbarkeit des Patienten wird durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens der Minutenangaben („30 min“, „45 min“ oder „60 min“) Sprech- und Sprachtherapie nach Maßgabe des Heilmittelkataloges Zahnärzte verordnet.

    Anzahl pro Woche/Verordnungsmenge

    Im Feld „Anzahl pro Woche“ wird durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens „1x“, „2x“, „3x“ die Behandlungsfrequenz angegeben.

    Die Verordnungsmenge ist entsprechend dem Heilmittelkatalog je Erst- oder Folgeverordnung einzutragen.

    Diese Angaben sind für das vorrangige und für das ggf. ergänzende Heilmittel zu machen.

     

     

    Indikationsschlüssel/Diagnose

    Indikationsschlüssel

     

    ICD-10-Code

     

    Diagnose mit Leitsymptomatik, ggf. wesentliche Befunde, ggf. Spezifizierung der Therapieziele

     

    In dem Feld „Indikationsschlüssel“ ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Er setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosegruppe (z. B. LYZ2) und ggf. aus der Bezeichnung der Diagnosegruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik (nur bei CD1, CD2 und CSZ) gemäß Heilmittelkatalog zusammen (z. B. CD1a oder CSZb).

     

    Die Felder für den ICD-10-Code sind nicht auszufüllen, da auf den zahnärztlichen Formularen eine Kodierung nicht stattfindet.

     

    Therapierelevante Befundergebnisse sind auf der Heilmittelverordnung anzugeben. Die Therapieziele sind einzutragen, wenn sie sich nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben. Das Diagnosefeld ist per Freitext auszufüllen.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Heilmittelkatalog sieht für Maßnahmen der Physiotherapie und der physikalischen Therapie als Indikationen die craniomandibulären Störungen mit prognostisch kurzzeitigem bis mittelfristigem Behandlungsbedarf (CD1) oder mit länger andauerndem Behandlungsbedarf (CD2) sowie das chronifizierte Schmerzsyndrom im Zahn-, Mund- und Kieferbereich (CSZ) vor. Weitere Indikationen sind Fehlfunktionen bei angeborenen cranio- und orofazialen Fehlbildungen und Fehlfunktionen bei Störungen des ZNS (ZNSZ) sowie die Lymphabflussstörungen (LYZ1 bis LYZ2). Bei den Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie sind als Indikationen die Störungen des Sprechens (SPZ), Störungen des oralen Schluckakts (SCZ) sowie orofaziale Funktionsstörungen (OFZ) vorgesehen.

     

    Medizinische Begründung bei Verordnung außerhalb des Regelfalls

    Wird das Therapieziel mit den im Heilmittelkatalog für den Regelfall festgelegten Maßnahmen nicht erreicht, sind weitere Verordnungen außerhalb des Regelfalls möglich. Solche Verordnungen sind zu begründen und müssen eine prognostische Abschätzung enthalten. Die medizinische Begründung ist auf dem Vordruck als Freitext einzutragen; ggf. ist ein Beiblatt zu benutzen. Das entsprechende Feld findet sich auf Seite 1 des Vordrucks unten:

     

    Medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls (ggf. Beiblatt)

     

    Zahnarztstempel/Unterschrift des Zahnarztes

     

    Vor einer Fortsetzung der Heilmitteltherapie ist die begründungspflichtige Verordnung der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, auf dieses Genehmigungsverfahren grundsätzlich zu verzichten. Hierüber informiert Sie Ihre KZV.

     

    Felder für den Leistungserbringer

    Die Felder oben rechts neben dem Personalienfeld „IK des Leistungserbringers“, „Gesamt-Zuzahlung“, „Gesamt-Brutto“, „Heilmittel-Pos.-Nr.“, „Faktor“, „Wegegeld-/Pauschale“, „km“, „Hausbesuch“, „Rechnungsnummer“ und „Belegnummer“ sind vom Therapeuten auszufüllen, nicht vom Zahnarzt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Im Beitrag „Neue Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte ...“ in AAZ 06/2017, Seite 4 ff., finden Sie u. a. detaillierte Hinweise zu den Indikationen für Heilmittelverordnungen.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 2 | ID 44731270