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  • 01.05.2007 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Merkhilfen, Teil 2: Herausnehmbarer Zahnersatz

    Im ersten Teil („Abrechnung aktuell“ Nr. 4/2007, S. 4 ff.) hatten wir Ihnen Merkhilfen zu den Befundklassen 1 und 2 (festsitzender Zahnersatz) vorgestellt. Der folgende Beitrag enthält nun Merkhilfen für die Befundklassen 3 bis 5. Auch hier haben wir die wichtigsten Punkte zum Festzuschuss-System betreffend die Ansetzbarkeit eines Befundes oder die Beachtung der Richtlinien als Orientierungshilfe für Sie zusammengefasst.  

    Merkhilfen zur Befundklasse 3

    • Die Befundklasse 3 liegt vor, wenn mehr als vier Zähne im Kiefer fehlen oder eine Freiendsituation vorliegt.
    • Zum herausnehmbaren Zahnersatz gehören die erforderlichen Halte- und Stützvorrichtungen.
    • Bei Teilprothesen ist in der Regel eine parodontal abgestützte Modellgusskonstruktion angezeigt.
    • Ein Abdruck mit individuellem Löffel oder individualisiertem Löffel ist nur angezeigt, wenn für die Abdrucknahme der übliche Löffel nicht ausreicht.
    • Wechsel der Versorgungsform
    • Wenn sich Versicherter und Zahnarzt beim Fehlen von mehr als vier Zähnen für einen festsitzenden Zahnersatz entscheiden, ist dieser Zahnersatz als andersartig einzustufen.
    • Herausnehmbarer Zahnersatz und Brücke in Kombination nur im Oberkiefer bei beidseitiger Freiendsituation (7 und 8 fehlen beidseitig)
    • Eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen (Befunde 2.1 oder 2.2) ist neben der Modellgussprothese (Befund 3.1) nur im Oberkiefer und nur bei beidseitiger Freiendsituation (7 und 8 fehlen beidseitig) möglich.
    Diese Kombination ist nur wie oben beschrieben möglich. In allen anderen Fällen, in denen mehr als vier Zähne fehlen, ist nur der Befund nach Nr. 3 maßgeblich.
    • Partielle Versorgungsnotwendigkeit
    • Voraussetzung für die Gewährung des Festzuschusses ist die Versorgung des jeweiligen auslösenden Befundes. Unter Beachtung der Versorgungsnotwendigkeit muss dieser ausreichend medizinisch versorgt sein.
    • Befund 3.2
    Regelversorgung mit Teleskopkronen als Verbindungselement
    Auszug aus den Zahnersatz-Richtlinien:
    35. „Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt. Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funktionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann. Die parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten. Im Rahmen der Regelversorgung gehören Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen zu den Verbindungselementen. ....“
    • Voraussetzung für die Zuordnung des Befundes 3.2 ist, dass mindestens die Zähne 4 und 5 beidseitig fehlen und beide Eckzähne vorhanden sind.
    • Wird herausnehmbarer Zahnersatz (Befund 3.1) auf Teleskopkronen verankert, so hat der Versicherte bei Vorliegen des Befundes 3.2 zusätzlich einen Anspruch auf den Festzuschuss, wenn die Teleskopkronen auf den Eckzähnen eingegliedert werden.
    • Für Kombinationsversorgungen bei einem Restzahnbestand von mehr als drei Zähnen ist die Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt.
    • Liegt der Befund 3.2 vor und sieht somit die Befundsituation eine Regelversorgung mit Tele-skopkronen vor, so gelten als gleichartige Versorgung:
    • zusätzliche Verbindungselemente (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg und ähnliche). Berechnung: Nur die zusätzlichen Verbindungselemente werden nach GOZ berechnet.
    • andere Verbindungselemente anstelle einer Konus- oder Teleskopkrone der Regelversorgung (zum Beispiel Geschiebe). Berechnung: Die anderen Verbindungselemente sowie die Verbindungselemente tragenden Kronen werden nach GOZ berechnet.
    • vollverblendete Teleskopkronen. Berechnung: Vollverblendete Teleskope werden nach GOZ berechnet.
    • Planung von Teleskopen an anderen Zähnen (Befund 3.1 mit 1.1)
    • Verbindungselemente (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg und ähn-liche) an herausnehmbarem Zahnersatz bei Befundsituationen (Befunde nach 3.1), die bei der Regelversorgung lediglich Halte- und Stützelemente (Klammern) vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer Zahnersatz wird somit zum Kombinationszahnersatz. Solche Versorgungen werden als andersartige Versorgungen betrachtet und insgesamt nach der GOZ abgerechnet.
    Aber:
    • Dies gilt nicht, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach der Nr. 1.1 ansetzbar sind. In diesen Fällen gilt die Versorgung als gleichartig. Berechnung: Alle Teleskope werden nach der GOZ berechnet.
    • Ist jedoch für einen Ankerzahn der geplanten Versorgung der Befund 1.1 nicht ansetzbar, weil er zum Beispiel aus ästhetischen Gründen mit überkront wird, ist die gesamte Kombinationsversorgung andersartig.

    Merkhilfen zur Befundklasse 4

    • Die Befunde dieser Befundklasse beziehen sich auf den zahnlosen Kiefer oder auf einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer.
    • Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangs-situation der Restzähne auch die Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture-Prothesen als auch parodontal abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungselemente Wurzelstiftkappen, Teleskopkronen und Resilienzteleskopkronen.
    • Hier hat der Zahnarzt die Wahl in der Regelversorgung:
    • Modellgussteilprothese mit Teleskopen als Verbindungselement auf den Restzähnen.
    • Schleimhautgetragene Deckprothese mit Teleskopen als Verbindungselement auf den Restzähnen.
    • Modellgussteilprothese mit Halte- und Stützvorrichtungen und gegebenenfalls Einzelkronen für überkronungsbedürftige Zähne.
    • Bei Kombinationsversorgungen mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen ist die Regelversorgung auf maximal drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt.
    • Bei zahnlosem Kiefer ist die Abformung mittels eines Funktionsabdrucks angezeigt; das gleiche gilt, wenn bei stark reduziertem Restgebiss – in der Regel bis zu drei Zähne – eine funktionelle Randgestaltung notwendig ist.
    • Eine Metallbasis (Befund 4.5) gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung.
    • Der Befund 4.5 ist in Kombination mit einer Modellgussteilprothese ausgeschlossen.
    • Dieser Befund ist mit den Befunden 4.1 bis 4.4 nur dann kombinierbar, wenn eine Prothese nach Bema-Nr. 97a oder Nr. 97b geplant ist.
    • Dieser Befund ist nicht ansetzbar, wenn eine Modellgussteilprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen oder eine auf Teleskopkronen verankerte Modellgussteilprothese geplant ist.
    • Die Befunde 4.6 und 4.8 sind bei Neuanfertigungen nicht kombinierbar, sondern nur bei Reparaturen.
    • Intraorale Stützstiftregistrierungen zur Feststellung der Zentrallage zählen nur neben der Total-/Cover-Denture-Prothese zur Regelversorgung, auch bei implantatgestützten Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer mit einfachen Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.
    • Der Befund 4.9 ist einmal ansetzbar, je Gesamtbefund

    Merkhilfen zur Befundklasse 5

    • In Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, kann ein Interims-
    • ersatz angezeigt sein. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Frontzähnen und zur Sicherung der Bisslage.
    • Nicht die Zahl der fehlenden Zähne, sondern die Zahl der zu ersetzenden Zähne ist ausschlaggebend für den Befund.

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 6 | ID 84768