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  • 03.03.2009 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Aktuelles aus der „Festzuschuss-Hotline“

    Regelmäßig erreichen uns Anfragen zu Befundsituationen, in denen bei der Zuordnung der richtigen Befund-Nummer Unsicherheiten bestehen. Wir haben einige Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.  

    Erneuerung einer Suprakonstruktion

    Situation: Es ist eine festsitzende Suprakonstruktion zum Ersatz der fehlenden Zähne 12 und 14 vorhanden, verankert auf den Implantaten in regio 11 und 15 sowie auf dem überkronten Zahn 13. Zahn 17 ist durch ein überkrontes Einzelzahnimplantat ersetzt. Die Brücke 11-15 ist erneuerungsbedürftig; zudem muss Zahn 16 extrahiert werden. Der Patient wünscht eine festsitzende Neuversorgung, in die der fehlende Zahn 16 mit einbezogen werden muss. Dadurch entsteht auch die Notwendigkeit der Erneuerung der Suprakonstruktion auf dem bisherigen - intakten - Einzelzahnimplantat 17. Zu klären waren die Befundeintragung für 17 und die Einordnung in die richtige Befundklasse sowie die Festlegung der Festzuschüsse.  

     

    Ergebnis: Es ergeben sich folgende Eintragungen in das Befund- bzw.Planungsschema des Heil- und Kostenplans:  

     

    TP  

     

    SKM  

    BM  

    SKM  

    BM  

    KM  

    BM  

    SKM  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R  

     

    K  

    E  

    KV  

    E  

    KV  

    E  

    KV  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    B  

    f  

    sw  

    x  

    sw  

    b  

    kw  

    b  

    sw  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    18  

    17  

    16  

    15  

    14  

    13  

    12  

    11  

     

    21  

    22  

    23  

    24  

    25  

    26  

    27  

    28  

    48  

    47  

    46  

    45  

    44  

    43  

    42  

    41  

     

    31  

    32  

    33  

    34  

    35  

    36  

    37  

    38  

    B  

    f  

     

     

    k  

    b  

    k  

     

     

     

     

     

     

     

    k  

     

     

    f  

    Befund Nr.  

    Zahn/Gebiet  

    Anzahl  

    GOZ-Nr.  

    3.1  

    OK  

    1  

    3 x 507, 3 x 514  

    1.1  

    11, 13, 15, 17  

    4  

    3 x 500, 1 x 501, 4 x 512  

    1.3  

    11, 13, 15  

    3  

    gegebenenfalls 006, 517, implantologische Leistungen  

    Versorgungsform andersartig  

    Begründung: Damit die Neuversorgung lege artis durchgeführt werden kann, muss auch die Implantatkrone 17 erneuert werden; deshalb ist hier der Befund „sw“ gegeben. Für erneuerungsbedürftige Kronen, Brücken und Prothesen auf Implantaten (Suprakonstruktionen) gilt die Befundgruppe 7. Dabei gibt es eine Ausnahme: Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen (Hybridkonstruktionen) werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt. In diesen Fällen sind Befunde der entsprechenden Befundklasse ansetzbar, wenn Ankerkronen durch Implantate getragen werden. Somit unterfällt die beschriebene Befundsituation nicht der Befundklasse 7.