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  • 01.07.2007 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Abrechnung von Begleitleistungen bei gleich- und andersartigem Zahnersatz?

    Frage: „Wie werden Begleitleistungen abgerechnet, die bei gleich- und andersartigem Zahnersatz nötig werden. Beispiel: Zahn 46 erhält eine vollverblendete Metallkeramikkrone. Als Begleitleitungen fallen an: die Leitungsanästhesie und eine dreiflächige Aufbaufüllung. Muss ich diese Leistungen jetzt dem Patienten privat in Rechnung stellen? Kann ich davon nach Bema die Sachleistungen abziehen, wie den Festzuschuss der Krankenkasse für die ‚Regelversorgung Vollgusskrone‘?“  

     

    Antwort: Allgemeine, konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die als so genannte Begleitleistungen bei einer Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen im Rahmen der Regelversorgung anfallen, werden nach Bema vergütet und mit der Quartalsabrechnung über die KZV abgerechnet. Sie können dem Versicherten nicht in Rechnung gestellt werden. Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, so haben sie die Mehrkosten gegenüber den Regelversorgungs-Leistungen selbst zu tragen. Diese Mehrkosten ergeben sich durch die Anwendung der GOZ zur Gebührenberechnung für den Teil der Versorgung, der zum gleichartigen Zahnersatz zählt.  

     

    Werden im Rahmen von gleich- bzw. andersartigen Zahnersatzleistungen Begleitleistungen erbracht, die ausschließlich durch die Gleich- bzw. Andersartigkeit des Zahnersatzes bedingt sind, dann sind sie nach der GOZ abzurechnen. Begleitleistungen, die auch bei der Regelversorgung angefallen wären, werden nach Bema honoriert und – wie bei der Regelversorgung – über die KZV abgerechnet. Wenn zum Beispiel die Regelversorgung eine Modellgussprothese vorsieht, tatsächlich aber Brücken eingegliedert werden, werden die dabei anlässlich der Brückenpfeiler-Präparationen anfallenden Anästhesie-Leistungen nach GOZ honoriert.