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  • 01.09.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Zahnarzt muss Praxisbesonderheit nachweisen

    von Rechtsanwältin Ina Schwar, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    Bewegen sich die Leistungen eines Zahnarztes im offensichtlichen Missverhältnis zur Vergleichsgruppe, so kann sich dieser nur dann erfolgreich gegen eine Honorarkürzung zur Wehr setzen, wenn er die von ihm geltend gemachte Praxisbesonderheit substantiiert nachweist. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) am 7. März 2007 entschieden (Az: L 11 KA 43/05, Abruf-Nr. 072749 unter www.iww.de).  

     

    Der Sachverhalt

    Ein Zahnarzt hatte für Leistungen nach der Bema-Nr. 39 („Oberflächen-anästhesie bzw. Vereisung“ – im aktuellen Bema nicht mehr enthalten) in den Quartalen I/97 bis IV/99 den Fachgruppendurchschnitt um 1.000 bis 7.504,3 Prozent überschritten. Sein Honorar wurde daraufhin gekürzt.  

     

    Hiergegen wandte der Zahnarzt ein, die entsprechenden Leistungen einer Durchschnittspraxis seien mit seiner Praxis nicht vergleichbar; dies müsse als Praxisbesonderheit berücksichtigt werden. Während er nämlich Zahnreinigungen selbsttätig erbringe und die Nr. 39 daher fast nur im Zusammenhang mit der Nr. 107 („Entfernen harter Zahnbeläge“) abrechne, würden Zahnsteinentfernungen in anderen Praxen üblicherweise durch Helferinnen durchgeführt und privat liquidiert. Helferinnen dürften aber keine Oberflächenanästhesien vornehmen, so dass Leistungen nach der Nr. 39 in vielen Praxen nicht abgerechnet werden könnten oder ohnehin – gemeinsam mit der Zahnsteinentfernung – privat liquidiert würden.  

     

    Die Entscheidungsgründe