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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Wurzelkanalfüllmaterialien entfernt - gesonderte Berechnung zulässig?

    von Rechtsanwalt Michael Lennartz, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn

    | In seinem Urteil vom 28.10.2016 hat sich das Amtsgericht (AG) Siegburg (Az. 102 C 118/15, Abruf-Nr. 192143) mit der Frage befasst, ob das Entfernen vorhandener Wurzelkanalfüllmaterialien gesondert berechnet werden kann. |

    Der Fall

    Ein Zahnarzt führte eine umfangreiche Revisionswurzelkanalbehandlung am Zahn 37 durch. Dafür stellte er 1.427 Euro in Rechnung, wobei u. a. die Nr. 2170 (Beseitigung von physiologischen, iatrogen verursachten Penetrationshindernissen, entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ der Nr. 2170: Einlagefüllung, mehr als zweiflächig; 201,85 Euro) und die Nr. 2160 (Therapie vorhandener iatrogen oder als Folge eines unphysiologischen Destruktionsprozesses entstandener Läsionen, entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ der Nr. 2160, Einlagefüllung, zweiflächig; 175,41 Euro) angesetzt wurden. Die Patientin weigerte sich, die Positionen zu begleichen. Begründung: Der Zahnarzt hätte sie darüber aufklären müssen, dass bei den Nrn. 2170 und 2160 analog GOZ die Erstattung nicht gesichert sei.

    Die Entscheidung

    Laut dem AG Siegburg konnte der Zahnarzt die Nrn. 2170 und 2160 analog GOZ ansetzen, wobei es sich auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten berief. Der Sachverständige habe festgestellt, dass das Entfernen alter Wurzelfüllungen nicht von der GOZ-Nr. 2410 erfasst sei. Weder im Leistungstext noch in den Abrechnungsbestimmungen finde sich ein entsprechender Hinweis. Zudem würden die GOZ-Nrn. 2360 und 2300 zeigen, dass die Entfernung von Materialien und Geweben vor der eigentlichen Aufbereitung eine eigenständige Leistung darstellten.

     

    Darüber hinaus sei der Verschluss mit MTA nicht von der GOZ-Nr. 2440 erfasst, denn diese enthalte lediglich das eigentliche Verfüllen des Wurzelkanals. Aufgrund des Material- und Zeitaufwands sei der Verschluss nicht in der Position enthalten. Die Abrechnung über die Nr. 2160 analog GOZ sei aufgrund des Ermessensspielraums eines Zahnarztes nicht zu beanstanden.

     

    Der Patientin stünde auch kein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der zahnärztlichen Aufklärungspflicht zu. Die Patientin habe nicht vorgetragen, dass sie bei einer Aufklärung von einer Entfernung der Wurzelfüllung sowie einem Verschluss der Perforation mit MTA abgesehen hätte. Dies sei auch nicht naheliegend, da beide Maßnahmen für einen Behandlungserfolg zwingend notwendig waren.

    Quelle: ID 44549576