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  • 01.05.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Stuttgart: Kein Ausfallhonorar trotz kurzfristiger Terminabsage

    Ein MKG-Chirurg hatte für einen Patienten wegen einer implantologischen Behandlung eine zweistündige Behandlungszeit freigehalten. Vorsorglich hatte er im Anamnesebogen den folgenden Hinweis eingefügt: „Wir bitten darum, Terminänderungen bzw. Terminabsagen uns mindestens 24 Stunden, bei Vollnarkose-Eingriffen drei Tage vorher mitzuteilen. Anderenfalls sind wir berechtigt, Ihnen eine Ausfallzeitgebühr zu berechnen.“  

     

    Nachdem die Vorinstanz dem Chirurgen einen Schadenersatz zugesprochen hatte, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am 17. April 2007 (Az: 1 U 154/06): Ein Ausfallhonorar war nicht gerechtfertigt. Und dies, obwohl der Patient den Termin lediglich vier Stunden vor der Behandlung abgesagt hatte. Entscheidend war, dass der Chirurg den Schaden nicht glaubhaft gemacht hatte. Er hätte also nachweisen müssen, dass er bei einer rechtzeitigen Absage andere Patienten hätte behandeln können.  

     

    Eine Revision wurde leider nicht zugelassen. Die Entscheidung ist im Online-Service (www.iww-onlineservice.de) unter der Nr. 071422 abrufbar.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 2 | ID 84776