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  • 29.01.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Aktuelle Urteile zur Frage der Abrechnung von Wurzelkanalinstrumenten

    von RA und FA für Medizinrecht Ralf Lächler, Kanzlei Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, Reutlingen, Balingen

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Mai 2004 zum Auslagenersatz hat bis zum heutigen Tag Bestand. Eine Korrektur dieser Entscheidung des 3. Zivilsenats – beispielsweise über eine Anrufung des Versicherungs-Senats beim BGH – ist bis dato nicht erfolgt.  

     

    Der BGH hatte eine neue Systematik hinsichtlich der Abrechnung von Materialkosten entwickelt: Die Kosten für Implantatbohrer und -fräsen einschließlich OP-Set wurden ausdrücklich für erstattungsfähig erachtet (siehe dazu auch den Beitrag in „Abrechnung aktuell“ Nr. 7/2004, S. 1 f.). Nach Auffassung des BGH muss bei der Abrechnung von Materialkosten geprüft werden, ob diese explizit im Leistungsverzeichnis der GOZ aufgeführt sind. Sodann ist zu prüfen, ob eine Abrechnung nach § 9 GOZ – das heißt über zahntechnische Leistungen – erfolgen kann. Zum dritten ist zu prüfen, ob eine Abrechnungsfähigkeit von Materialkosten über § 10 GOÄ erfolgen kann. Dies ist nach der Lesart des BGH allerdings lediglich dann möglich, wenn dies in Verbindung mit ärztlichen Leistungen nach GOÄ steht.  

     

    Darüber hinaus sind nach der Einschätzung des BGH und in erweiternder Auslegung der GOZ Materialkosten dann abrechnungsfähig, wenn diese Kosten in Bezug zu implantologischen Leistungen stehen (Abschnitt K der GOZ) und die jeweils direkt zuzuordnende Gebühr des Leistungsverzeichnisses zu 75 Prozent oder mehr aufgezehrt wird. Aufzehrung bedeutet die Gegenüberstellung von GOZ-Ziffern und der zugeordneten Materialkosten mit dem Ergebnis, dass sich die Materialkosten auf 75 Prozent und mehr der verdienten Gebühr belaufen. Konkret heißt das: Die verdiente Gebühr wird durch die Instrumentenkosten mehr oder minder verbraucht.