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  • 01.10.2009 | Aktuelle Fallbeispiele

    Die Abrechnung der Versorgung eines Zahnes mit einer implantatgetragenen Krone (Teil 2)

    Dieses Fallbeispiel schließt sich an den Beitrag in „Abrechnung aktuell“ Nr. 9/2009, Seiten 15 ff. (Implantation Zahn 13) an. Kassenpatienten bekommen seit Einführung der Festzuschüsse einen Zuschuss zur Suprakonstruktion auf Grundlage ihres Befundes. Die Implantatleistungen sind jedoch immer noch reine Privatleistungen (außer es handelt sich um einen seltenen Ausnahmefall im Sinne der § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V).  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    07.11.  

    Symptombezogene Untersuchung (Implantat ist gut eingeheilt) und Beratung über weiteres Vorgehen bei der Freilegung (Dauer 5 Minuten)  

     

    Ä1*, Ä5*  

     

    13 Röntgenaufnahme zur Überprüfung des Implantats  

     

    Ä 5000*  

     

    Abformung des Oberkiefers zur Herstellung des individuellen Löffels  

     

     

     

    Abformung des Unterkiefers als Situationsmodell und zur Planung  

     

    005  

    20.11.  

    13 Oberflächenanästhesie  

     

    008*  

     

    13 Infiltrationsanästhesie  

     

    009*  

     

    13 Freilegung  

     

    904*  

     

    13 Abdeckschraube entfernt und Gingivaformer eingeschraubt  

     

     

    26.11.  

    13 Gingivaformer entfernt  

     

     

     

    13 Abdruckpfosten eingeschraubt  

     

    905*  

     

    OK Abformung mit individuellem Löffel  

     

    517  

     

    13 Abdruckpfosten ausgeschraubt  

     

     

     

    13 Gingivaformer wieder eingeschraubt  

     

     

    06.12.  

    13 Gingivaformer entfernt  

     

     

     

    13 Abutment eingeschraubt  

     

     

     

    13 Krone eingeschraubt  

     

    220  

     

    13 Schraubenzugang mit Kunststoff verschlossen  

     

    205*  

    * Die mit Sternchen gekennzeichneten Positionen werden dem Kassenpatienten auf rein privater Basis in Rechnung gestellt. Alle anderen privaten Leistungen sind als Mehrkosten auf dem HKP Teil 2 bei Kassenpatienten aufzuführen.  

    Erläuterungen

    7. November

    Für die symptombezogene Untersuchung des Privatpatienten kann einmal je Behandlungsfall die GOÄ-Nr. 5 berechnet werden. Für die begleitende Beratung fällt die GOÄ-Nr. 1 an, wenn die Beratung weniger als 10 Minuten dauert; ab 10 Minuten wäre Nr. 3 abzurechnen. Die GOÄ-Nr. 5000 kann einmal je Projektion abgerechnet werden. Die Abformung eines Gegenkiefers wird dann mit der GOZ-Nr. 005 berechnet, wenn der Gegenkiefer zur Planung oder Diagnose mit in die Gesamtversorgung einbezogen werden muss.  

     

    20. November

    Die Oberflächenanästhesie ist Inhalt der GOZ-Nr. 008 und einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar. Die Infiltrationsanästhesie wird mit der Nr. 009 - je selbstständig erbrachter Anästhesie - berechnet.