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  • 01.10.2007 | Abrechnung zahntechnischer Leistungen

    Laborabrechnung in Verbindung mit dem Bema: Arbeitsvorbereitung und Modellherstellung

    Zahntechnische Leistungen fallen in der Regel nicht nur in den gewerb-lichen Dentallaboren an, sondern auch in der Praxis – immer bei der Herstellung oder auch bei der Wiederherstellung zahntechnischer Werkstücke. Die richtige und vollständige Abrechnung der zahntechnischen Leistungen ist besonders wichtig. Die Anzahl der Praxislabore steigt immer mehr und gerade in diesem Bereich wird nicht selten viel Honorar verschenkt.  

    Auch die zahnärztliche Abrechnung muss mit der Berechnung der zahntechnischen Leistungen stimmig sein, da ansonsten mit Erstattungsproblemen zu rechnen ist. So gibt es viele Bema-Positionen, die mit bestimmten BEL-II-Positionen als Kernleistungen übereinstimmen müssen. Dieser Beitrag befasst sich daher mit den BEL-II-Positionen, die bei der Abrechnung der Bema-Nr. 7 anfallen, sowie weiteren Abrechnungsmöglichkeiten bei der zahntechnischen Arbeitsvorbereitung und Modellherstellung.  

     

    Bema-Nr. 7a (Vorbereitende Maßnahmen für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen)

    Die Leistungslegende lautet: „Vorbereitende Maßnahmen (Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion) für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung.“  

     

    Die Bema-Nr. 7a ist nur im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung und nur bis zu dreimal im Verlauf der Behandlung abrechenbar. Bei einer kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischen Behandlung kann die Bema-Nr. 7a bis zu viermal berechnet werden (allerdings nicht bei der frühen Behandlung einer LKG-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen; in diesen Fällen gilt diese Begründung der Abrechnungsfähigkeiten nicht). Bei einem Verlängerungsantrag können die vorbereitenden Maßnahmen nur einmal beantragt werden.