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  • · Leserforum · Abrechnung

    Abnahme und Wiederaufbau einer Krone: Wie begegne ich den Einwänden der PKV?

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Ein Leser von AAZ beklagte, dass die Einwände der PKV hinsichtlich seiner Liquidationen deutlich zugenommen haben. Insbesondere mit folgendem Fall hatte er Probleme: Bei einem Patienten wurden eine Krone und ein Wurzelstift entfernt, ein neuer Glasfaserstift geklebt und der Stumpf mit einer mehrschichtigen dentinadhäsiven Aufbaufüllung wieder aufgebaut. Danach wurde eine Präparation für eine emax-Krone durchgeführt. Die PKV beanstandete seine Liquidation in fünf Punkten. Der Leser wünscht Empfehlungen, wie er auf die Einwände reagieren soll. |

    Die Einwände der PKV

    Die PKV äußerte folgende Einwände:

     

    • 1) Die GOZ-Nr. 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches) könne nur einmal abgerechnet werden. Das ergebe sich aus der Leistungsbeschreibung.