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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Abgabe von Medikamenten der Praxis an Patienten

    | Es kommt immer wieder vor, dass Medikamente aus der Praxis an Patienten abgegeben werden. Darf der Arzt hierfür Geld verlangen? |

     

    Frage: Ist es möglich Medikamente aus altem Bestand an Privatpatienten abzugeben?

     

    Antwort: Eine klare Juristenantwort: Es kommt drauf an! Grundsätzlich ist es dem Arzt nicht gestattet, apothekenpflichtige Arzneimittel in seiner Praxis an Patienten abzugeben. Juristisch handelt es sich bei der bloßen „Abgabe“ von Arzneimitteln an Patienten um „Inverkehrbringen“, welches gemäß § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) grundsätzlich dem Apotheker vorbehalten ist. Verstöße können gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen geahndet werden.

     

    Allerdings bestehen Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Apothekenabgabemonopol. Diese sind allerdings unbedingt in engen Grenzen zu verstehen und setzen regelmäßig die konkrete Anwendung eines Arzneimittels in der Arztpraxis und die Übergabe an die Patienten zur weiteren Verwendung voraus. Zulässig ist beispielsweise die Anwendung von Ärztemustern durch den Arzt und die Überlassung des angebrochenen Musters an den Patienten. In engen Grenzen zulässig ist ferner die Abgabe von Mitteln, welche der Arzt aufgrund seiner Praxisausrichtung immer vorrätig hält, um diese unmittelbar beim Patienten anzuwenden. Restmengen, bspw. in kleineren Tuben können dann zur weiteren Verwendung an den Patienten abgegeben werden.

     

    Frage: Wie wird es verrechnet, wenn die Praxis Auslagen für die Medikamente hatte? Darf man diese Medikamente verbilligt abgeben?

     

    Antwort: Da der Arzt die Medikamente nicht originär „abgeben“, sondern dem Patienten nur nach Anwendung in der Praxis überlassen darf, steht es dem Arzt frei, die ihm entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. § 10 Abs. 1 GOÄ begrenzt den Auslagenersatzanspruch der Höhe nach lediglich auf die tatsächlichen Kosten. Eine günstigere Abgabe dürfte daher nicht ausgeschlossen sein, darf aber keinesfalls in Form einer verbotenen Pauschalierung erfolgen.

     

    Werden dem Arzt Ärztemuster von Pharmaunternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, kommt eine Abrechnung nach § 10 GOÄ nicht in Betracht, da der Arzt nur Kosten/Auslagen an den Patienten weiterreichen darf, die ihm auch tatsächlich entstanden sind. Rabatte und Skonti sind an den Patienten ebenfalls weiterzureichen.

     

    Medikamente, die zur sofortigen Anwendung bestimmt sind und die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung der ärztlichen Leistung stehen, sind oft als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten und können nur in Einzelfällen nach § 10 Abs. 1 GOÄ in Höhe der dem Arzt tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet werden, soweit sich insbesondere aus § 10 Abs. 2 GOÄ nichts abweichendes ergibt. Eine pauschale Antwort kann hier nicht gegeben werden - es kommt auf den Einzelfall an.

     

    Frage: Was passiert, wenn der Patient das Medikament doch von seiner Kasse bezahlen lassen möchte? Reicht eine Quittung aus?

     

    Antwort: Für die Rechnungsstellung gelten die allgemeinen Regelungen für die Erstellung von privatärztlichen Abrechnungen nach § 12 GOÄ. Im Einzelfall sind der Abrechnung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ bei einzelnen Auslagen, welche den in Rechnung gestellten Betrag von 25,56 Euro übersteigen, ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

     

    Frage: Darf der Arzt, der nach § 10 GOÄ dem Patienten Materialien in Rechnung stellt, den Brutto- oder nur den Nettopreis berechnen?

     

    Antwort: Auslagen nach § 10 GOÄ sind unselbstständige Nebenleistungen. Sie werden wie die Hauptleistung - also die Behandlungsleistung - beurteilt. Das Umsatzsteuerrecht schaut auf die einzelne Hauptleistung. Wurde also die Behandlungsleistung erbracht

     

    • mit medizinisch therapeutischem Ziel, dann ist sie umsatzsteuerbefreit
      • kein Vorsteuerabzug für Leistungen, die für diese Behandlungsleistung bezogen wurden
      • Auslagen brutto, keine Umsatzsteuer auf die Summe aus Gebühren und Auslagen in der Rechnung

     

    • ohne medizinisch-therapeutisches Ziel, ist sie umsatzsteuerpflichtig, d.h.,
      • Vorsteuerabzug für Leistungen, die für diese Behandlungsleistung bezogen wurden
      • Auslagen netto, Umsatzsteuer auf die Summe aus Gebühren und Auslagen in der Rechnung

     

    Die Mehrheit der Ärzte fallen in die erste Kategorie, da sie nur umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen oder auf ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben wird, weil sie Kleinunternehmer sind.

     

    FAZIT | Die Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln in der Arztpraxis ist auf wenige Ausnahmen beschränkt. Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen. Die Abrechnung kann höchstens in der Höhe erfolgen, in der dem Arzt auch tatsächlich Kosten entstanden sind. Grundsätzlich ist es am sichersten, ein Rezept auszustellen, den Patienten zur Apotheke zu schicken und ihn dann mit den von ihm selbst erworbenen Arzneimitteln weiter zu behandeln.

     

    Weiterführende hinweise

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 10 | ID 42569163