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  • · Fachbeitrag · Hilfsmittel

    Online-Beitrag: Verordnung von Seh- und Hörhilfen zulasten der GKV

    | In unserem exklusiven Online-Beitrag erhalten Sie detaillierte Informationen rund um die Verordnung von Seh- und Hörhilfen. Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag zur Zusammenarbeit mit Hilfsmittelanbietern in AAA 04/2015, Seite 20 . |

    Verordnung von Sehhilfen

    Bei den Sehhilfen wird unterschieden zwischen Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe und therapeutischen Sehhilfen.

     

    Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

    Hierunter fallen Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen. Eine Verordnung zulasten der GKV ist gemäß der Hilfsmittel-Richtlinie (Teil B, § 12) nur möglich bei

     

    • Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    • Versicherten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die aufgrund einer Sehschwäche oder Blindheit auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Diese liegt u.a. vor, wenn die Sehschärfe bei bestmöglicher Korrektur (Brille, Kontaktlinse) auf dem besseren Auge ≤ 3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld ≤ 10 Grad bei zentraler Fixation ist.

     

    Die Regelversorgung stellen mineralische Brillengläser dar. Kunststoffbrillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen dürfen nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen verordnet werden. Das Nähere hierzu finden Sie in § 14 (Brillengläser), § 15 (Kontaktlinsen) und § 16 (vergrößernde Sehhilfen) der Hilfsmittel-Richtlinie. So sind vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem Vergrößerungsbedarf ≥ 1,5fach vorrangig verordnungsfähig als Hellfeldlupe, Hand-/Standlupe ggf. mit Beleuchtung oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser). Elektronisch vergrößernde Sehhilfen sind in der Regel ab einem sechsfachen Vergrößerungsbedarf verordnungsfähig.

     

    Therapeutische Sehhilfen

    Zur Behandlung einer Augenverletzung oder einer Augenerkrankung können Augenärzte therapeutische Sehhilfen (Brillengläser und Kontaktlinsen) verordnen. So kann beispielsweise ein Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm) u.a. bei Aphakie (Linsenlosigkeit), Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts), bei Iriskolobomen oder bei Albinismus verordnet werden. Verbandlinsen/Verbandschalen sind u.a. verordnungsfähig bei Hornhauterosionen, Abrasio bei Operation, Verätzung, Verbrennung oder Keratoplastik. Nicht verordnungsfähig sind Verbandlinsen/Verbandschalen hingegen nach nicht zulasten der GKV erbringbaren Eingriffen.

     

    Bei welchen weiteren Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnungsfähig sind, ist in § 17 der Hilfsmittel-Richtlinie geregelt.

     

    Verordnung auf Muster 8

    Sehhilfen werden - unabhängig davon, ob die Kosten von der GKV übernommen werden oder nicht r- auf Muster 8 verordnet. Für vergrößernde Sehhilfen wie Lupen oder Bildschirmlesegeräte erfolgt die Verordnung auf Muster 8a. Hierbei ist eine augenärztliche Untersuchung immer Voraussetzung. Außerdem muss der Augenarzt vor der Verordnung prüfen, ob der Patient die vergrößernde Sehhilfe auch zielführend nutzen kann.

     

    Messen der Sehschärfe (Refraktionswerte)

    Im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung werden die Refraktionswerte erhoben. Diese Untersuchungen erfolgen zulasten der GKV, da nur anhand der Refraktionswerte entschieden werden kann, ob der Patient Anspruch auf eine von seiner Krankenkasse bezahlte Sehhilfe hat oder ob gegebenenfalls andere medizinische Maßnahmen erforderlich sind.

    Verordnung von Hörhilfen

    Die Erstverordnung von Hörhilfen darf zulasten der GKV nur nach fachärztlicher Untersuchung erfolgen, da eine Abklärung der Ursache des Hörverlustes vor Erstversorgung medizinisch geboten ist. Sollte sich bei der Untersuchung herausstellen, dass eine Versorgung mit einem Hörgerät erforderlich ist, so stellt der Facharzt eine entsprechende Verordnung auf Muster 15 aus.

    Eine Anpassung der Hörhilfe erfolgt in der Regel beim Akustiker. Der behandelnde Facharzt prüft dann mit seinem Patienten, ob die Hörergebnisse zufriedenstellend sind (siehe auch § 30 Hilfsmittel-Richtlinie).

     

    Die Verordnung von Hörgeräten für Kinder und Jugendliche darf nur von Fachärzten/-ärztinnen für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen durchgeführt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe § 28 Hilfsmittel-Richtlinie).

     

    Auch bei Folgeverordnungen ist eine fachärztliche Untersuchung ratsam, auch wenn diese durch die Hilfsmittel-Richtlinie (§ 27) nicht zwingend vorgegeben ist. Nach der Hilfsmittel-Richtlinie ist eine ärztliche Verordnung bei einer Folgeversorgung aber notwendig, soweit eine neue ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Dies ist insbesondere der Fall bei

    • der Hörgeräteversorgung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
    • bei neu aufgetretenem Tinnitus,
    • bei Vorliegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit.

     

    Verordnung auf Muster 15

    Hörhilfen werden durch einen HNO-Arzt, einen Facharzt für Phoniatrie oder bei Kindern von einem Facharzt für Pädaudiologie auf Muster 15 verordnet.

     

    Zur Feststellung, ob eine Kommunikationsbehinderung vorliegt und damit die Voraussetzungen für eine Hörgeräteversorgung gegeben sind, setzt der Arzt ton- und sprachaudiometrische Verfahren ein. Die hierbei erhobenen Daten sowie die anatomischen Gegebenheiten des zu versorgenden Ohres werden auf Muster 15 angegeben.

     

    Nach Einlösung des Rezeptes beim Hörgeräteakustiker und Anpassung des Gerätes durch diesen muss der Facharzt

    • prüfen, ob damit tatsächlich eine Hörverbesserung erzielt wird
    • sich vergewissern, dass die selbst erhobenen Messwerte mit denen des Hörgeräteakustikers übereinstimmen

    und dies auf der Rückseite des Musters 15 bescheinigen.

     

    Verordnungsfähige Hörhilfen

    Die Hilfsmittel-Richtlinie gibt vor, welche Hörhilfen zulasten der GKV verordnet werden dürfen (§ 29). Dazu gehören

    • Luftleitungshörgeräte (Hinter dem Ohr (HdO), im Ohr (IO), im Einzelfall mit Begründung Taschengeräte)
    • Knochenleitungshörhilfen
    • CROS-Versorgung (Contralateral Routing of Signals)
    • Tinnitusgeräte

     

    Alle verordnungsfähigen Hörhilfen finden sich im Hilfsmittelverzeichnis in Produktgruppe 13 “Hörhilfen”.

     

    Hinweis: Es kann aber auch sein, dass Geräte vom Akustiker abgegeben und von der Krankenkasse (in Höhe des geltenden Festbetrages) erstattet werden, die aktuell dort noch nicht gelistet sind.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Weitere Informationen, insbesondere zur „Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung“ oder zu den sogenannten „verkürzten Versorgungswegen“ (Abgabe von Kontaktlinsen oder Hörhilfen durch den Arzt), können Sie dem PraxisWissen „HilfsmittelW der KBV unter www.kbv.de/html/praxiswissen.php entnehmen. Die Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräte regelt u.a. folgende Bereiche: Fachliche Qualifikation des Arztes, Umfang der Hörgeräteversorgung, elektronische Dokumentation und Anforderungen an die Praxisausstattung.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 3 | ID 43266486