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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Blankoverordnungen für Ergotherapie befreien Vertragsärzte von Wirtschaftlichkeitsprüfungen

    | Zum 01.04.2024 kommt in der Ergotherapie für drei Diagnosegruppen die Blankoverordnung: Stellt der Vertragsarzt eine solche Verordnung aus, dürfen Therapeuten eigenständig über das konkrete Heilmittel sowie die Frequenz, die Dauer der Behandlungstermine und die Gesamtdauer der Therapie entscheiden. Die Ergotherapeuten übernehmen in diesen Fällen auch die wirtschaftliche Verantwortung, was in diesem Punkt die verordnenden Ärzte entlastet: Blankoverordnungen unterliegen nicht den vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V. |

     

    Von der Blankoverordnung erfasst sind zunächst die folgenden drei Diagnosegruppen:

    • SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten, mit motorisch-funktionellen Schädigungen),
    • PS3 (u. a. wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen) und
    • PS4 (demenzielle Syndrome)

     

    Weiterhin stellen die Ärzte die Diagnose und können entscheiden, ob in medizinisch begründeten Fällen von einer Blankoverordnung abgesehen werden sollte. Die Praxissoftware erkennt anhand der Diagnose, ob eine Blankoverordnung möglich ist. Ein neues Formular ist nicht vorgesehen. Auf dem bestehenden Verordnungsformular 13 wird in den gewünschten Fällen das Wort „Blankoverordnung“ in das Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs“ gedruckt. Die Neuregelung gilt zunächst nur für die Ergotherapie, könnte aber perspektivisch auch für die Physiotherapie kommen (5-seitige Praxisinfo der KBV zur Blankoverordnung online unter iww.de/s10459).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 1 | ID 49935953