Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Weiterbildungsassistent zeichnet Rezepte des Vertragsarztes ab: 585.000 Euro Honorarkürzung!

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Taisija Taksijan LL.M., Hamburg, legal-point.de

    | Ein Vertragsarzt ist verpflichtet, seine Patienten persönlich zu versorgen. Dies gilt auch für das Ausstellen von Verordnungen. Eine Ausnahme der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung stellt eine zulässige (!) Vertretung dar. Diese ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, wie das Sozialgericht (SG) München in seinem Urteil vom 23.11.2023 zur Rückforderung des Honorars eines in der Plausibilitätsprüfung aufgefallenen Arztes betont hat (Az. S 38 KA 11/19). |

     

    Hintergrund

    Vertretung ist nur im Vertretungsfall ‒ also z. B. bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung ‒ und zudem nur durch eine entsprechend qualifizierte Person ‒ das ist i. d. R. eine Ärztin oder ein Arzt mit Facharztkunde desselben Fachgebiets ‒ zulässig. Eine Vertretung ab acht Tagen muss der KV mitgeteilt und ab eine Vertretung ab drei Monaten von der KV genehmigt werden. Ohne die erforderliche Mitteilung bzw. Genehmigung sind die Leistungen des Vertreters nicht abrechenbar.

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der klagende Internist wendete sich gegen die Honorarkürzung durch die KV um rund 585.000 Euro. Die beklagte KV kürzte das Honorar im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung wegen Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung. Der Kläger erklärte zur Verteidigung von Auffälligkeiten u. a., dass er sich durch einen Weiterbildungsassistenten vertreten lassen habe und die Rezepte zur Vermeidung langer Wartezeiten für Patienten jeweils von dem Arzt unterschrieben wurden, der am Empfang vorbeiging. Das SG verpflichtete die beklagte KV, über den Widerspruch des Arztes gegen die Honorarkürzung neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Es stellte insbesondere folgende Punkte heraus: