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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Allgemeinärztin wehrt Honorarkürzung aufgrund auffälliger Abrechnung der EBM-Nr. 35110 ab

    von RAin, FAin MedR Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com

    | Für Ärzte, die Praxisbesonderheiten fundiert darlegen können, lohnt sich ein juristisches Vorgehen gegen Honorarkürzungen im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Das Sozialgericht (SG) Marburg hob nun eine Honorarkürzung auf, die wegen eines offensichtlichen Missverhältnisses bei der Abrechnung der EBM-Nr. 35110 (verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen) im Vergleich zur Fachgruppe vorgenommen wurde (Urteil vom 19.06.2019, Az. S 17 KA 476/17). |

    Sachverhalt

    Bei einer Fachärztin für Allgemeinmedizin führte die überdurchschnittliche Abrechnung der Nr. 35110 im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einer Honorarrückforderung in Höhe von rund 21.400 Euro. Der Vergleich hinsichtlich dieser „psychosomatischen Gesprächsziffer“ wurde gegenüber den voll zugelassenen Allgemeinärzten und den hausärztlichen Internisten in Hessen gezogen.

     

    Ärztin stellt psychosomatischen Schwerpunkt der Praxis umfassend dar

    Die Ärztin erklärte bereits im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gegenüber der Prüfungsstelle, dass sie einen besonderen Schwerpunkt in ihrer Praxis auf die psychosomatische Medizin gelegt habe. Ihre Patientenstruktur sei insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass viele Menschen mit psychosomatischen Krankheitsbildern versorgt werden. Darunter seien viele Schüler und Studenten ‒ teils auch mit ausländischen Wurzeln. Da sie jahrelang mit der Aidshilfe zusammengearbeitet habe, betreue sie auch überproportional viele Angehörige sexueller Minderheiten sowie Opfer sexuellen Missbrauchs.