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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Arzt kommt unzureichende Ausbildung seines Weiterbildungsassistenten teuer zu stehen

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Ein Arzt hat seinen Weiterbildungsassistenten anzuleiten, zu überwachen und muss dazu regelmäßig in der Praxis anwesend sein. Tut er dies nicht, muss er das Honorar für die vom Weiterbildungsassistent erbrachten Leistungen sowie ggf. auch Fördermittel zurückzahlen (Bundessozialgericht [BSG], Beschlüsse vom 31.08.2018, Az. B 6 KA 25/18 B und B 6 KA 26/18 B). |

     

    Der Sachverhalt

    Ein Facharzt für Allgemeinmedizin beschäftigte in den Quartalen I/2009 bis III/2011 einen Weiterbildungsassistenten. Nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe der Allgemeinmediziner seine Pflicht zur Anleitung und Überwachung des Weiterbildungsassistenten verletzt. Er sei nur an Dienstagen in der Praxis anwesend gewesen. Die KV forderte rund 300.000 Euro Honorar für Leistungen zurück, die der Allgemeinmediziner unter seiner LANR an den übrigen Wochentagen abgerechnet habe. Begründung: Die von dem Weiterbildungsassistenten erbrachten Leistungen könnten dem Allgemeinmediziner nicht als persönlich erbrachte Leistungen zugerechnet werden.

     

    Zudem stellte die KV fest, dass der Weiterbildungsassistent nicht ordnungsgemäß weitergebildet worden sei und dass die entsprechenden Fördermittel in Höhe von rund 40.000 Euro daher ohne Rechtsgrund geleistet worden seien. Der Allgemeinmediziner sei seinen Pflichten als Ausbilder nicht nachgekommen.

     

    Das Landessozialgericht (LSG) entschied, dass der Arzt rund 80.000 Euro Honorar zurückzahlen muss, nicht aber die Fördermittel, weil er sich insofern auf Zusagen der KV hätte verlassen dürfen. Die teilweise unterlegene KV legte schließlich Nichtzulassungsbeschwerden zum BSG ein.

     

    Die Entscheidung des BSG

    Das BSG wies die Beschwerden als unbegründet zurück. Denn der KV sei die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen nicht gelungen. Das BSG kann, wenn das LSG die Revision nicht zugelassen hat, nur angerufen werden, wenn bestimmte wichtige Rechtsfragen berührt sind, was hier aus Sicht des BSG nicht der Fall war.

     

    PRAXISTIPP | Weiterbildungsassistenten beklagen immer wieder die mangelnde Anleitung und Betreuung durch ihre ausbildenden Ärzte. Derweil erhält der ausbildende Arzt Fördermittel für die Weiterbildung. Gleichzeitig werden aber die medizinischen Leistungen der Assistenten von den Ausbildern voll abgerechnet. Weiterbildende Ärzte sollten tatsächlich genügend Zeit in die Ausbildung des Assistenten investieren und dazu auch regelmäßig in der Praxis anwesend sein.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 13 | ID 45540258