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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Kein Wegegeld ohne Besuch

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Muss sich der Patient zum Arzt begeben, kann der Arzt keinen Besuch nach § 8 GOÄ (Wegegeld) oder nach § 9 GOÄ (Reiseentschädigung) abrechnen ‒ dies gilt auch dann, wenn der Patient in der Praxis eines anderen Arztes behandelt wird (Berufsgerichtshof für die Heilberufe Schleswig, Urteil vom 16.03.2016, Az. 30 LB 2/15 BG II). |

     

    Der Fall

    Streitig war die Abrechnung von Reiseentschädigungen eines Anästhesisten anlässlich einer privatärztlichen Behandlung in der Praxis eines Chirurgen. Die zuständige Ärztekammer warf dem Anästhesisten vor, falsch abgerechnet und damit gegen Berufspflichten verstoßen zu haben.

     

    Die Entscheidung

    Der Berufsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Abrechnung nicht korrekt war. Ein „Besuch“ i. S. d. GOÄ liege vor, wenn der Arzt einen Patienten an einem Ort aufsucht, an dem der Arzt üblicherweise seine berufliche Tätigkeit nicht (!) ausübt, sich der Arzt also zum Patienten (oder an den Ort eines Notfalls) begebe. Ein „Besuch“ des Patienten liege also nicht vor, wenn die Behandlung an einem Ort stattfindet, an den sich auch der Patient begeben müsste ‒ sei dies nun die regelmäßige Arbeitsstätte des Arztes, eine Zweitpraxis oder der Ort einer belegärztlichen Tätigkeit etc. Kein Besuch liege auch dann vor, wenn der Arzt ohne Veranlassung des Patienten zu der Behandlung eines anderen Arztes (hier Chirurg) zur arbeitsteiligen Behandlung hinzugezogen werde.

     

    Letzteres treffe auch für die Tätigkeit eines Anästhesisten im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff zu. Die Anästhesieleistung wäre ohne die gleichzeitig stattfindende chirurgische Leistung sinnlos. Der Anästhesist erweitere durch seine Fahrt den Kreis seiner Behandlungsfälle auf Patienten, die er von seiner eigenen Praxis von vornherein nicht erreichen könne; so gesehen diene der Weg von seiner Praxis zu derjenigen eines anderen Arztes (Chirurgen) gleichsam der Akquise zusätzlicher Patienten. Dafür könne nach den gebührenrechtlichen Vorschriften keine (zusätzliche Wege-)Entschädigung beansprucht werden.

     

    Ein rügepflichtiger Berufsrechtsverstoß ergebe sich aus einer fehlerhaften Abrechnung nur, wenn diese nachlässig und in Honorarmehrungsabsicht erfolgt ‒ bei Abrechnungsfragen, die umstritten sind, liegt ein Verstoß nur dann vor, wenn seine Abrechnung einer gefestigten Rechtsprechung widerspricht.

     

    FAZIT | Wegegelder sind auch ein Ausgleich für das Wegbewegen vom eingerichteten „Betrieb“ ‒ einen solchen besitzt ein im Umherziehen tätiger Anästhesist aber nicht und spart so sogar Kosten.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 11 | ID 44786042