Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Betrug im Pflegeheim führt zu Zulassungsentzug

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Begeht ein Arzt, der zudem noch gleichzeitig Anwalt ist, über Jahre hinweg Abrechnungsbetrug und verursacht so einen Schaden von über 90.000 Euro, so kann ihm seine Zulassung entzogen werden. Und dies auch dann, wenn der Betrug länger als fünf Jahre zurückliegt (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2016, Az. L 5 KA 1165/16). |

     

    Der Fall

    Der Kläger, praktischer Arzt und zugleich Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, wurde mit Urteil vom 09.10.2012 wegen gewerbsmäßig begangenen Abrechnungsbetrugs in 21 Fällen aus den Jahren 2003 bis 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Arzt gestand einen Gesamtschaden von über 90.000 Euro ein. Der Verurteilung lagen Abrechnungen für nicht erbrachte Leistungen, für nicht honorarfähige (da von einem ungenehmigten Assistenten erbrachte) Leistungen und trotz Beendigung des Arzt-Patienten-Verhältnisses abgerechnete Leistungen zugrunde. Mit Beschluss vom 26.03.2014 entzog der Zulassungsausschuss dem Kläger die Zulassung. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Berufungsausschuss zurück. Dagegen klagte der Arzt.

     

    Die Entscheidung

    Das LSG gab dem Berufungsausschuss der KV Recht. Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs in verschiedenen Begehungsvarianten mit einem Vermögensschaden von über 90.000 Euro sei von einer groben Pflichtverletzung auszugehen, die die mangelnde Eignung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung belege. Der Arzt habe trotz seiner juristischen und speziellen sozialrechtlichen Kenntnisse, durch die er das Unrecht seiner falschen Abrechnungen klar habe erkennen können, jahrelang an diesem Verhalten festgehalten und hierbei einen erheblichen Schaden und Vertrauensverlust verursacht. Zudem habe er die Betrügereien in Pflegeheimen und damit in einem Bereich praktiziert, in dem die Patienten besonders hilfe- und daher auch schutzbedürftig seien. In einem solchen Fall könnten auch Pflichtverletzungen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, berücksichtigt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Hat sich ein Arzt berufsspezifisch strafbar gemacht (also wie hier z. B. einen Abrechnungsbetrug begangen) so droht immer auch eine Entziehung der Zulassung und der Approbation (sogenannter berufsrechtlicher Überhang). Das ist überaus weitreichend und gefährlich für den Arzt. Dem Arzt muss bewusst sein, dass die Strafverfolgungsbehörden alle Sachverhalte auch den Zulassungs- und Approbationsbehörden melden. Vor diesem Hintergrund darf der Arzt nicht lediglich auf das Strafverfahren schauen. Stattdessen sollte er überlegen, ob er durch kooperatives Verhalten schon im Strafverfahren und durch frühe Einbindung der Zulassungs- und Approbationsbehörden (verbunden mit Änderungen in den Praxisabläufen) eine Gesamtlösung erreichen und so die Gefahr z. B. einer Entziehung der Approbation bannen kann.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 14 | ID 44783708