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  • · Nachricht · GOÄ

    Probleme mit der Nr. 34 GOÄ verhindern

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de

    | Es kommt immer wieder vor, dass Privatpatienten die Nr. 34 GOÄ „Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten)“von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet bekommen. Woran liegt das und wie kann man es verhindern? |

     

    Zunächst ist der Inhalt der Nr. 34 GOÄ genau zu beachten. Das eingehende Gespräch nach Nr. 34 hat einen sprachlich äußerst komplexen Leistungsinhalt, der vielfach falsch verstanden wird. Dennoch entbindet Sie das nicht davon, die GOÄ korrekt anzuwenden und die Bestimmungen auch einzuhalten. Der amtliche Leistungsinhalt lautet wie folgt.

     

    • Amtlicher Leistungsinhalt Nr. 34 GOÄ

    „Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung ‒ gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken ‒, einschließlich Beratung ‒ gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen.“

     

    Etwas vereinfacht dargestellt, gehören folgende vier Punkte zum Leistungsinhalt der Nr. 34 GOÄ:

     

    • Die Erörterung von mindestens 20 Minuten der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung.

     

    • Die Erörterung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstfeststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer bestimmten Erkrankung.

     

    • Die Erkrankung muss nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohend sein.

     

    • Die Erörterung kann sich auch auf die Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken beziehen.

     

    MERKE | Grundlegende Bestimmung ist immer die Tatsache, dass es sich um die Erstfeststellung (Erstdiagnose) oder die erhebliche Verschlimmerung einer Erkrankung handeln muss, die für sich wiederum nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohend ist.

     
    • Beispiele

    Sie betreuen in Ihrer Praxis schon seit Jahren einen älteren Patienten mit Gehbeschwerden als Folge einer Arthrose im Hüftgelenk. Diese bereiten ihm im Alltag viele Probleme. Für die Erörterung im Umgang mit dieser Erkrankung im Rahmen der Betreuung dieses Patienten dürfen Sie genau betrachtet die Nr. 34 GOÄ nicht berechnen. Bei der Coxarthrose handelt sich in diesem Fall zwar um eine nachhaltig lebensverändernde Erkrankung, nicht jedoch um eine Erstfeststellung oder eine akute Verschlimmerung. Einer dieser beiden Faktoren muss erfüllt sein, um die Nr. 34 abrechnen zu dürfen.

     

    Auch für die immer wieder durchzuführende Erörterung eines Patienten mit bekanntem Diabetes mellitus können Sie die Nr. 34 während der Betreuung nicht berechnen. Der Diabetes ist zwar eine nachhaltig lebensverändernde, bisweilen sogar eine lebensbedrohende Erkrankung. Es handelt sich aber auch hier während der kontinuierlichen Betreuung eines solchen Patienten weder um die Erstfeststellung (Erstdiagnose) noch um die erhebliche Verschlimmerung der zugrunde liegenden Erkrankung.

     

    Ganz anders ist es bei der Erörterung im Zusammenhang mit der Diagnosestellung (!) einer Coxarthrose bzw. eines Diabetes mellitus. In diesen Fällen wäre die Nr. 34 abrechenbar, insgesamt zweimal in sechs Monaten.

     

    Auch wenn in den beiden Beispielen eine „erhebliche Verschlimmerung“, z. B. in Form einer akuten Gehbehinderung bei arthrosebedingter Hüftgelenkversteifung mit OP-Indikation, bzw. eines hyperglykämischen Komas eintritt, wäre die Erörterung nach der Nr. 34 berechnungsfähig.

     

    Das gleiche gilt für den Fall, dass sich die Gelenksituation bei dem Patienten so erheblich verschlechtert, dass ein Hüftgelenkersatz durchgeführt werden muss. Auch in diesem Fall wäre für das präoperative Aufklärungsgespräch die Nr. 34 zu berechnen.

     

    Es wird jedoch nicht jeder operative Eingriff im Zusammenhang mit einer nachhaltig lebensverändernden bzw. lebensbedrohenden Erkrankung durchzuführen sein. Bei Notwendigkeit der operativen Entfernung einer Baker-Zyste am Knie sind diese beiden Adjektive beispielsweise nicht gegeben, sodass die Leistung nach Nr. 34 für dieses operationsvorbereitende Gespräch formal-juristisch nicht abzurechnen wäre.

     

    Voraussetzung ist in allen genannten Fällen natürlich, dass das Gespräch mindestens 20 Minuten dauert.

     
    Quelle: ID 44246093