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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    PKV kommentiert ärztliche Analogabrechnungen

    | Weil die GOÄ völlig veraltet ist und moderne medizinische Leistungen nicht mehr in ihr abgebildet sind, bleibt Ärzten oft nichts anderes übrig, als analog abzurechnen. Hier jedoch gibt es viele Interpretationsspielräume. Beispiele, wie Ärzte es (meist) nicht machen sollen, gibt der PKV-Verband, der Analogabrechnungen von Ärzten im Internet veröffentlicht und kommentiert. |

    PKV-Verband sieht „schwarzen Peter“ bei den Ärzten

    Die GOÄ-Reform kommt nur schleppend voran. Ärzte müssen folglich weiterhin § 6 GOÄ (Analogabrechnung) bemühen, in dem es heißt: „Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“ Diese Passage lässt viele Interpretationsspielräume zu.

     

    Aber genau darauf beruft sich der PKV-Verband, der in einer Liste GOÄ Ziffern aufführt und die Analogabrechnung plus Beschreibung von Ärzten aus Originalabrechnungen auflistet. Zusätzlich kommentiert der PKV-Verband dazu, warum die Analogabrechnung in dem jeweiligen Fall nicht korrekt war. Denn Kostenträger hätten feststellen müssen, dass Analogabrechnungen in der Praxis in „zunehmendem Maße missbräuchlich erfolgen". Es würde behauptet, dass in der Gesundheitsversorgung nicht vorhandene Lücken bestünden. Oder aber die Vergleichskriterien der gesetzlichen Regelung (Art, Kosten- und Zeitaufwand) würden in gebührenrechtswidriger Weise extensiv interpretiert. Auch dürften nur selbstständige ärztliche Leistungen analog berechnet werden. Bei der Bewertung würde untersucht, erläutert der PKV-Verband, ob die Bestimmungen der jeweils originären GOÄ-Nummer (Allgemeine Bestimmungen, Abrechnungsbestimmungen, Leistungstexte wie z. B. Zeitdauer, Anzahl und Steigerungsfaktor) auch für den Analogabgriff gelten würden.